Oberlandesgericht Brandenburg – Az.: 4 U 21/12 – Urteil vom 20.03.2019
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 20.01.2012, Az. 3 O 5/10, wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil des Landgerichts und dieses Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung ihrerseits Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Gründe
I.
Die Klägerin macht gegen die Beklagten im Wege der Stufenklage einen Pflichtteilsanspruch geltend.
Die Parteien waren testamentarische Miterben nach dem am … 2000 verstorbenen Vater der Klägerin, der der Bruder des Beklagten zu 1) war. Die Beklagten zu 2) und zu 3) sind die Kinder des Beklagten zu 1). Die Klägerin, die mit einem Anteil zu 2/3 als Vorerbin vor den Beklagten zu 2) und zu 3) eingesetzt war, schlug das Erbe aus. Die Mutter der Klägerin war vorverstorben, Geschwister und weitere Erben sind nicht vorhanden.
Im Zusammenhang mit der von der Klägerin erhobenen Stufenklage ist nach rechtskräftigem Abschluss der vorhergehenden Stufen noch die Leistungsstufe streitgegenständlich. Die Klägerin hat erstinstanzlich den Wert des Nachlasses zuletzt auf 738.774,44 € beziffert und unter Verrechnung der seitens der Beklagten bereits vorgenommenen Zahlungen einen noch offenen Pflichtteilsanspruch in Höhe von 104.673,35 € geltend gemacht. Hierin enthalten sind von der Klägerin erstattet verlangte 11.452,69 € Aufwendungen für die Beisetzung des Erblassers und Zahlungen an Versicherungen des Erblassers. Die Beklagten haben den Wert des Nachlasses ihrerseits mit 568.251,38 € angegeben und hiervon Verbindlichkeiten in Höhe von 10.112,39 € abgezogen, sodass sich ein Betrag von 558.138,99 € errechne. Unter Berücksichtigung der bereits erfolgten Leistungen ergebe sich, dass die Klägerin bereits überzahlt sei. Bereits im ersten Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht am 22.10.2002 hat die Klägerin – neben dem Auskunftsbegehren – einen Teilbetrag von 151.443,94 € als Mindestbetrag geltend gemacht. In Höhe von 130.000 € haben die Beklagten diese Forderung, wie auch einen Teil des Auskunftsbegehrens, anerkannt, woraufhin das Landgericht ein entsprechendes Teilanerkenntnisurteil erlassen hat. Schon zuvor am 10.07.2002 – aber nach Zustellu[…]