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Widerruf von Partnerschaftsvermittlungsvertrag nach Erfüllung?

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LG Essen – Az.: 6 O 305/18 – Urteil vom 11.04.2019

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Rückzahlung der Vergütung aus einem Partnervermittlungsvertrag.

Am 31.08.2018 besuchte eine Mitarbeiterin der Beklagten die Klägerin (geb. am …) in ihrer Wohnung in einem Seniorenheim. Im Verlauf des Besuchs schloss die Klägerin mit der Beklagten einen Partnerschaftsvermittlungsvertrag. Mit diesem Rechtsgeschäft verpflichtete sich die Beklagte neben der Beratung der Klägerin zur Partnersuche zur Erstellung eines schriftlichen Personalbogens der Klägerin sowie eines Partnerwunschbogens, ferner zur Bewertung der Daten der Klägerin und zum Abgleich mit ihrem – der Beklagten – Kundenbestand. Die Beklagte verpflichtete sich ferner, auf der Grundlage dieses Abgleichs 21 Partnervorschläge für die Klägerin zusammenzustellen (Partnerdepot).

Der Klägerin wurde in dem Partnerschaftsvermittlungsvertrag zudem das Recht eingeräumt, die Partnervorschläge innerhalb der Vertragslaufzeit von sechs Monaten jederzeit in beliebiger Anzahl abzurufen bzw. von der Beklagten geliefert zu bekommen. Als Gegenleistung war von der Klägerin an die Beklagte ein Honorar von 8.500,00 Euro zu entrichten.

Weiter wurde die Klägerin über ein Widerrufsrecht belehrt. Sie gab weiterhin eine Erklärung ab, nach der die Beklagte mit ihrer Dienstleistung sofort beginnen solle und ihr – der Klägerin – bewusst sei, dass sie ihr Widerrufsrecht verliere, wenn der Vertrag seitens der Beklagten vollständig erfüllt sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Inhalts des Vertrages wird auf die Vertragsunterlagen Bezug genommen (Anlage K1 – K3, Bl. 8-10 d. A.). Ferner unterzeichnete die Klägerin am 31.08.2018 eine Zusatzvereinbarung (Bl. 62 d. A.), in der das Kündigungsrecht von Beginn des Vertragsverhältnisses für beide Parteien ausgeschlossen wurde und sie – die Klägerin – das Recht erhielt, „auch noch nach Ablauf der Vertragszeit unentgeltlich weitere Personenvorschläge ohne zahlenmäßige oder zeitliche Begrenzung abzurufen“. In diesem Zusammenhang wird auf das „Angebot einer Zusatzvereinbarung über den einvernehmlichen Ausschluss des Kündigungsrechtes“ Bl. 62 d. A. hingewiesen.

Die Klägerin zahlte am 31.08.2018 per Onlineüberweisung das vereinbarte Honorar in Höhe von 8.500,00 Euro.

Am 01.09.2018 übermittelte die Beklagte der KlÃ[…]


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