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Private Krankenversicherung – Regress bei unbrauchbarer Leistung des Behandlers

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OLG Celle – Az.: 1 U 62/18 – Urteil vom 01.04.2019

1. Die Berufung der Klägerin gegen das am 28. Mai 2018 verkündete Urteil der 19. Zivilkammer des Landgerichts Hannover wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

3. Das angefochtene und dieses Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I.

Hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen wird zunächst auf das angefochtene Urteil verwiesen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Mit der Berufungsbegründung vom 31. Juli 2018 (Bl. 147 ff. d. A.) macht die Klägerin geltend, ein Wahlrecht der … habe nicht mehr bestanden, nachdem der Schadenersatz- bzw. Erstattungsanspruch, gerichtet auf Rückzahlung der an den Beklagten gezahlten Gebühren, bereits nach der Kostenerstattung seitens der Klägerin gegenüber der Patientin … Anfang Mai 2008 in Höhe der Klagesumme auf die Klägerin übergegangen sei. Dieser stehe daher ein entsprechender Anspruch gegenüber dem beklagten Zahnarzt zu, der im Übrigen schon geraume Zeit – seit Mai 2012 – von der beabsichtigten Inanspruchnahme seitens der Klägerin gewusst habe.

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens wird auf die Berufungsbegründung vom 31. Juli 2018 verwiesen.

Die Klägerin beantragt:

1. Der Beklagte wird abändernd verurteilt, an die Klägerin 24.539,85 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

2. Der Beklagte wird abändernd verurteilt, die außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren der Klägerin in Höhe von 2.180,56 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das landgerichtliche Urteil.

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Die Beiakten Landgericht Hannover 14 O 191/13 lagen vor.

II.

Die Berufung ist unbegründet; der Senat ist an die tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts gemäß § 529 ZPO gebunden; der Senat teilt auch die rechtliche Einschätzung des Landgerichts. Ergänzend zu den Erwägungen in der Berufungsbegründung gilt Folgendes:

1. Die Klägerin kann keinen auf sie nach § 86 Abs. 1 […]


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