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Nutzungsentschädigungsanspruch des Erwerbers einer Eigentumswohnung – Bauträger-Kaufvertrag

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LG Hamburg – Az.: 305a O 9/16 – Urteil vom 11.04.2019

1. Das Vorbehaltsurteil des Amtsgerichts Hamburg-Altona vom 12.01.2016 zur Geschäftsnummer 315b C 243/15 wird für vorbehaltlos erklärt.

2. Es wird festgestellt, dass dem Beklagten gegenüber der Klägerin keine Mängelansprüche wegen der behaupteten Mängel am Trittschallschutz zustehen.

3. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

4. Auf die Widerklage wird die Klägerin verurteilt,

a. den beurkundenden Notar, Herrn Dr. J. C. W., anzuweisen, die auf seinem Notaranderkonto bei der H. Sparkasse, IBAN:… (Kontobezeichnung: Anderkonto KV K. F. gemäß KV UR-Nr…. RG.Nr…. ), aufgrund des notariellen Bauträgervertrages vom 19.12.2013, UR-Nr.:… , hinterlegten Beträge in Höhe von insgesamt € 15.750,00 an den Beklagten auszuzahlen sowie

b. Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf € 15.750,00 seit dem 01.11.2015 an den Beklagten zu zahlen.

5. Die weitergehende Widerklage wird abgewiesen.

6. Von den Kosten des Rechtsstreits haben zu tragen die Klägerin 3/4 und der Beklagte ¼.

7. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Parteien streiten – auch widerklagend – über Ansprüche aus Anlass des Erwerbs einer Eigentumswohnung.

Die Klägerin ist Bauträgerin einer aus 68 Wohneinheiten bestehenden Wohnungsanlage O.- K. in… H., an der der Beklagte die Eigentumswohnung Nr. 19 in der J.- T.-Straße… zu Eigentum erworben hat gemäß Übertragung der entsprechenden Miteigentumsanteile auf der Grundlage des notariellen Bauträger-Kaufvertrages vom 19.12.2013 (Anlage K 9 nebst „Erwerberbaubeschreibung … „; Auszug in Anlage K 1).

Eine Abnahme- bzw. Übergabebescheinigung datiert vom 21.01.2015 (auszugsweise in Anlage K 2).

Unter Bezug auf § 8 Ziffer 1. lit. f) des Kaufvertrages verlangte die Klägerin von dem Beklagten die Zahlung der Grundsteuer für das Jahr 2015 in Höhe von insgesamt € 50,21, die sie für die Wohnung des Beklagten nach Maßgabe des Finanzamt-Bescheides vom 11.03.2014 (Anlage K 3) entrichtet hatte (Kontoauszüge Anlagenkonvolut K 4).

Sie erwirkte unter dem 12.01.2016 gegen den Beklagten im Urkundenprozess ein (Anerkenntnis-)Vorbehaltsurteil des Amtsgerichts Hamburg-Altona vom 12.01.2016 zur Geschäftsn[…]


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