OLG Frankfurt – Az.: 20 W 14/19 – Beschluss vom 11.04.2019
Die angefochtene Zwischenverfügung wird aufgehoben.
Gründe
I.
Als Eigentümerin des streitgegenständlichen Baugrundstücks ist die Beteiligte zu 1), die Gemeinde A, in Abt. I lfd. Nr. 1 des Grundbuchblattes … eingetragen. Auf den genauen Wortlaut und Inhalt der Eintragungsvermerke wird ergänzend Bezug genommen.
Mit notariellem Kaufvertrag mit Auflassung vom 28.09.2018 veräußerte die Beteiligte zu 1) das streitgegenständliche Grundstück an die Antragsteller (UR-Nr. …/2018 des verfahrensbevollmächtigten Notars, Bl. 2 ff. d. A.). Hierbei wurde die Antragstellerin von ihrem Ehemann, dem Antragsteller, unter dem Vorbehalt ihrer ordnungsgemäßen Genehmigung vertreten. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den notariellen Kaufvertrag vom 28.09.2018 verwiesen (UR-Nr. …/2018 des verfahrensbevollmächtigten Notars, Bl. 2 ff. d. A.).
Mit Datum vom 02.10.2018 genehmigte die Antragstellerin die Erklärungen des Antragstellers in der Urkunde vom 28.09.2018. Die Echtheit der Unterschrift wurde durch den Notar B beglaubigt (UR-Nr. A …/2018, Bl. 11 d. A.).
Der verfahrensbevollmächtigte Notar hat mit Schriftsatz vom 03.01.2019, auf den wegen der Einzelheiten verwiesen wird (Bl. 1 d. A.), die Eigentumsumschreibung auf die Antragsteller sowie die Eintragung einer die Bauverpflichtung betreffenden Auflassungsvormerkung zu Gunsten der Beteiligten zu 1) beantragt.
Der Grundbuchrechtspfleger hat am 10.01.2019 eine Zwischenverfügung erlassen. Er hat ausgeführt, zum Vollzug der Eintragung sei ein Prüfvermerk des verfahrensbevollmächtigten Notars nach § 15 Abs. 3 GBO in der Form des § 29 GBO vorzulegen. Dieser sei erforderlich hinsichtlich der Genehmigungserklärung der Antragstellerin. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Zwischenverfügung vom 10.01.2019, Bl. 17 d. A., verwiesen.
Gegen diese Zwischenverfügung hat der verfahrensbevollmächtigte Notar mit Schriftsatz vom 15.01.2019, auf den wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen wird (Bl. 19 f. d. A.), Beschwerde eingelegt. Zur Begründung hat er im Wesentlichen ausgeführt, er sei nicht verpflichtet, gemäß § 15 Abs. 3 GBO einen Prüfvermerk zu erstellen. Für die von dem Notar B aus Stadt01 erfolgte Beglaubigung der Unterschrift der Antragstellerin gelte die weitere Ausnahmeregelung des § 143 Abs. 3 GBO zumindest analog. Denn nach dem BeurkG seien Notare berechtigt, Beglaubigungen durchzuführen. Es erschließe sich zudem nicht, wie eine solche Prüfung durchzuführen sei. Sollte […]