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Rechtsanwälte Kotz GbR

Eingehungsbetrug bei Vorleistungspflicht des Täuschenden

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AG Villingen-Schwenningen – Az.: 6 Ds 33 Js 26790/18 – Beschluss vom 04.04.2019

Die Eröffnung des Hauptverfahrens wird abgelehnt (§ 204 StPO).

Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeklagten fallen der Staatskasse zur Last.
Gründe
Die Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens erfolgt aus rechtlichen Gründen.

I.

Mit Anklageschrift vom 14.2.2019 legt die Staatsanwaltschaft Konstanz den Angeschuldigten folgenden Sachverhalt zur Last:

„Am 3.6.2018 schlossen die Angeschuldigten, gemäß gemeinsam gefassten Tatplanes, auf der S-Messe mit der Firma F, vertreten durch den Geschäftsführer K, unter Vortäuschung ihrer Zahlungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit einen Kaufvertrag über eine Messe-Einbauküche der Marke Bicaralux Pro samt Lieferung und Möbelmontage zum Preis von 18.747,60 €, sowie ein Bosch Geräte-Set 2 zum Preis von 4993 €, mithin zum Gesamtpreis von 23.680,60 €. Im Rahmen dieses schriftlich geschlossenen Kaufvertrages vom 3.6.2018 vereinbarten die Parteien ferner eine fällige Anzahlung i.H.v. 4000 € bis zum 10.6.2018. Bei Abschluss des Kaufvertrages war den Angeschuldigten bewusst, dass sie diesen Betrag für die Küche bzw. Anzahlung nicht würden leisten können.

Entsprechend Ihrer vorgefassten Absicht bezahlten die Angeschuldigten die vereinbarte Anzahlung nicht. Zu einer Auslieferung und dem Einbau der Küche kam es nicht.

Der Beschuldigte (gem. ist Angeschuldigter, Klarstellung des Gerichts) H gab bereits am 22.3.2017 unter dem Az in N die eidesstattliche Versicherung ab. Im Schuldnerverzeichnis der Beschuldigten (gem. ist Angeschuldigte, Klarstellung des Gerichts) S ist die Nichtabgabe der Vermögensauskunft mit Datum vom 19.9.2018 verzeichnet.“

Dieser Sachverhalt sei strafbar als versuchter Betrug gemäß §§ 263 Abs. 1, Abs. 2, 22, 23 Abs. 1, 25 Abs. 2 StGB.

II.

Eine Strafbarkeit ist aus rechtlichen Gründen ausgeschlossen. Es fehlt unter Zugrundelegung des Sachverhalts an einer verwirklichten Strafnorm.

Der vorliegende Sachverhalt ist nicht gemäß § 263 Abs. 1 StGB als (vollendeter) Eingehungsbetrug strafbar.

Voraussetzung der Strafbarkeit wegen Betruges wäre auf objektiver Ebene ein Vermögensschaden, der aus einer konkreten Vermögensverfügung resultiert. Grundsätzlich kann die Eingehung einer vertraglichen Verpflichtung einen Vermögensschaden herbeiführen. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass bei lebensnaher wirtschaftlicher Betrachtungsweise bereits durch den Vertragsschluss eine Vermögensminderung auf Seiten des Ge[…]


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