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Bußgeldverfahren – Nichtbescheidung eines am Terminstag übermittelten Entbindungsantrags

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Oberstes Bayerisches Landesgericht – Az.: 202 ObOWi 400/19 – Beschluss vom 15.04.2019

I. Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts vom 12.12.2018 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

II. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht zurückverwiesen.
Gründe
I.

Mit Bußgeldbescheid vom 23.07.2018 setzte die Zentrale Bußgeldstelle im Bayerischen Polizeiverwaltungsamt gegen den Betroffenen wegen einer am 06.06.2018 als Führer eines Pkw auf einer Autobahn begangenen Überschreitung der außerhalb geschlossener Ortschaften zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 42 km/h eine Geldbuße von 320 Euro fest und ordnete gegen ihn ein einmonatiges Fahrverbot an. Den hiergegen gerichteten Einspruch des Betroffenen hat das Amtsgericht in Abwesenheit des Betroffenen und seines Verteidigers mit Urteil vom 12.12.2018 nach § 74 Abs. 2 OWiG verworfen, weil der Betroffene, ohne von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen entbunden worden zu sein, in der Hauptverhandlung unentschuldigt nicht erschienen sei. Mit seiner gegen das Verwerfungsurteil gerichteten Rechtsbeschwerde rügt der Betroffene die Verletzung formellen und materiellen Rechts.

II.

Die nach § 79 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 OWiG statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde zwingt den Senat aufgrund der gemäß § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG i.V.m. § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO ordnungsgemäß ausgeführten Verfahrensrüge einer Verletzung von § 74 Abs. 2 OWiG zur Urteilsaufhebung und zur Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht; auf die (unausgeführte) Sachrüge kommt es nicht mehr an. Die Einspruchsverwerfung hält einer rechtlichen Überprüfung nicht stand, weil das Amtsgericht über den vor Verhandlungsbeginn gestellten ausdrücklichen Antrag des Betroffenen, ihn von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen zu entbinden, nicht entschieden und deshalb das Fernbleiben des Betroffenen in der Hauptverhandlung zu Unrecht als nicht genügend entschuldigt angesehen hat.

1. Die zur Beurteilung des gerügten Verfahrensverstoßes notwendigen Verfahrenstatsachen (vgl. zuletzt KG, Beschl. v. 21.06.2018 – 122 Ss 78/18 = StraFo 2018, 482) werden in der gebotenen Vollständigkeit vorgetragen. Insbesondere führt bei der gegebenen eindeutigen Antragstellung auf Entbindung vom 12.12.2018 allein die unterlassene Mitteilung des vorangegangenen Verlegungsantrags vom 10.12.2018 und seiner Begründung und der auf diesen hin erfolgten gerichtl[…]


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