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Rechtsanwälte Kotz GbR

Grundbuchverfahren – Anforderungen an dingliche Einigung und deren Nachweis

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OLG Braunschweig – Az.: 1 W 59/17 – Beschluss vom 16.04.2019

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1., 2. und 3. werden die Zwischenverfügungen des Amtsgerichts Wolfenbüttel – Grundbuchamt – vom 16. März 2017 und vom 3. April 2017 – GS-836-2 – aufgehoben.

Die Sache wird zur Entscheidung über den Antrag der Beteiligten zu 1., 2. und 3. vom 7. November 2016 an das Amtsgerichts Wolfenbüttel – Grundbuchamt – zurückgegeben.
Gründe
I.

Die Beteiligten möchten Grundeigentum von der aus ihnen bestehenden Bruchteilsgemeinschaft auf die von ihnen zu diesem Zweck gegründete Gesellschaft bürgerlichen Rechts übertragen.

1. Die Beteiligten beantragten mit Schriftsatz vom 22. November 2016 und Vereinbarung vom 7. November 2016 (Bl. 1 und 2 d.A.) die „Berichtigung des Grundbuchs“. Der Text der Vereinbarung lautet:

Wir, die Beteiligten und Unterzeichner sind die in Bruchteilsgemeinschaft eingetragenen Eigentümer des Grundbesitzes in …, Gemarkung …, Flur …, Flurstück … in Größe von … qm, eingetragen im Grundbuch von … Blatt …

Wir gründen hiermit in dieser Urkunde eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, bestehend ausschließlich aus den alleinigen Gesellschaftern (Eigentümern), [Beteiligte zu 1., 2. und 3.], mit der Bezeichnung … GbR, …

Wir lösen die Grundstücksgemeinschaft hiermit auf, übertragen den Grundbesitz auf die … GbR, …, bestehend aus den alleinigen Gesellschaftern [Beteiligte zu 1., 2. und 3.] und beantragen Grundbuchvollzug.

Darunter befinden sich die Angabe „…, den 7.11.2016“ sowie die Unterschriften der drei Beteiligten. Auf der Rückseite der Vereinbarung befindet sich folgender Text:

Die umstehenden, von mir anerkannten Unterschriften, 1. von … [Beteiligte zu 1., 2. und 3.] – sämtlich persönlich bekannt – werden hiermit öffentlich beglaubigt.

Der Notar fragte nach einer Vorbefassung im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1 BeurkG. Sie wurde von den Beteiligten verneint.

Darunter befinden sich die Angabe „…, den 15. November 2016“ sowie Unterschrift und Siegel des Notars. Darüber hinaus enthält das Schriftstück keinen Text.

Nachdem die Beteiligten auf die (erste) Zwischenverfügung des Amtsgerichts vom 6. Dezember 2016 die Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts nachgereicht hatten, wies das Amtsgericht mit (zweiter) Zwischenverfügung vom 16. März 2017 darauf hin, dass zur Übertragung die Einigung gemäß § 873 BGB sowie Eintragungsbewilligung und -antrag erforderlich seien. Augenscheinlich erörterte der Beteiligte[…]


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