Oberlandesgericht Brandenburg – Az.: 7 U 63/18 – Urteil vom 17.04.2019
1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 21.03.2018, – 3 O 214/17 – unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert:
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 20.000 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.06.2017 sowie 1.171,67 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.08.2017 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Der Gebührenstreitwert für die Berufungsinstanz wird auf 20.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
Der Kläger begehrt von dem Beklagten die Rückzahlung eines Darlehens, das er nach seinem Vortrag dem Beklagten im Jahr 2007 gewährt habe. Der Beklagte, der frühere Lebensgefährte der Tochter des Klägers, sowie die Tochter des Klägers planten im Jahr 2007 den Erwerb eines Grundstücks und die Errichtung eines Einfamilienhauses. Die Tochter des Klägers war zu diesem Zeitpunkt Studentin und verfügte nicht über Eigenkapital. Der Beklagte verfügte über einen Betrag von etwa 24.000 €. Das benötigte Eigenkapital für die Kreditaufnahme sollte rund 40.000 € betragen.
Der Kläger hat behauptet, er sei im Auftrag des Beklagten von seiner Tochter gebeten worden, dem Beklagten 20.000 € zur Verfügung zu stellen, damit das Eigenkapital gesichert sei. Der Betrag habe als Darlehen nur an den Beklagten gewährt werden sollen. Er habe das Geld vereinbarungsgemäß auf das Konto des Beklagten überwiesen. In den Folgejahren sei zwar gelegentlich über die Rückzahlung gesprochen worden, er habe sich im Hinblick auf das Zusammenleben der jungen Familie aber immer vertrösten lassen.
Der Beklagte hat behauptet, dass das Geld eine Schenkung an die Tochter des Klägers gewesen sei. Es sei vereinbart worden, dass er, der Beklagte 20.000 € Eigenkapital stelle und seine Mutter 4.000 €. Der Betrag von 20.000 € aufgrund einer Zahlung des Klägers sollte der Eigenkapitalanteil der Tochter des Klägers sein. Dies sei im Jahr 2007 bei einem Treffen in einem Restaurant in … vereinbart worden. Der Kläger habe auf die Frage, wie die Rückzahlung erfolgen solle, ausdrücklich gesagt, dass dies nicht nötig sei.
Hinsichtlich des Sachverhaltes im Einzelnen wird auf die tatsächlichen Feststellungen der angefochtenen Entscheidung verwiesen.
Das Landgericht hat nach Beweisa[…]