Was passiert mit den Überstunden und den Urlaubsanspruch bei einer Insolvenz?
Ein Unternehmen als Arbeitgeber kann aus den unterschiedlichsten Gründen insolvent werden. Gerade in Krisenzeiten ist dies nicht gerade eine Seltenheit. Im Hinblick auf die Forderungsinhaber stellt sich dann jedoch die Frage, wie die Ansprüche gegen das Unternehmen geltend gemacht werden können. Auch für die Arbeitnehmer des Unternehmens kann diese Frage überaus interessant werden, da das Unternehmen mit dem Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens den Regelungen der InsO (Insolvenzordnung) unterworfen wird. Dementsprechend müssen Arbeitnehmer, die beispielsweise einen Urlaubsabgeltungsanspruch gegen das Unternehmen durchsetzen möchten, sehr durchdacht vorgehen.
Der Urlaubsanspruch im Fall des Insolvenzverfahrens
Sollte das bestehende Arbeitsverhältnis zwischen dem insolventen Unternehmen als Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer auch nach der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens weiter fortgeführt werden, so hat der Arbeitnehmer selbstverständlich noch einen Anspruch auf die bislang noch nicht erhaltenen Urlaubstage. Dieser Anspruch bleibt unberührt von dem Insolvenzverfahren, allerdings ist gem. §§ 55 Absatz 1 Nr. 2 bzw. 2, 108 Absatz 1 Satz 1 der InsO) der eingesetzte Insolvenzverwalter der Schuldner und dementsprechend auch der Ansprechpartner für den Arbeitnehmer.
Das Bundesarbeitsgericht hat mit seinem Urteil (Aktenzeichen: 8 AZR 481/84 vom 18.12.1986) ausdrücklich festgestellt, dass das alleinige Vorliegen eines Insolvenzverfahrens keine Auswirkungen auf die vorhandenen Urlaubsansprüche des Arbeitnehmers hat. Mit dem Datum 18.11.2003 hat das Bundesarbeitsgericht zudem auch festgestellt, dass auch diejenigen Urlaubsansprüche, welche aus den Zeiträumen vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstammen, entsprechend unberührt bleiben.
Urlaubsansprüche eines Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber gelten im Falle eines Insolvenzverfahrens des arbeitgebenden Unternehmens als Masseforderungen. Dazu zählen gem. Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 18.11.2003 (Aktenzeichen 9 AZR 95/03) auch diejenigen Urlaubsansprüc[…]