VG Oldenburg – Az.: 7 B 1657/21 – Beschluss vom 01.06.2021
1. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.
Gründe
Der nach § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zu beurteilende Antrag, die aufschiebende Wirkung der am 6. April 2021 erhobenen Klage (7 A 1670/21) gegen die Allgemeinverfügung des Antragsgegners „über die Einführung einer Testpflicht zwecks Eindämmung der Atemwegserkrankung ‚Covid-19‘ durch den Corona-Viruserreger SARS-CoV-2“ vom 31. März 2021 anzuordnen, soweit sie die Antragstellerin zur Testung ihrer Mitarbeiter verpflichtet, bleibt ohne Erfolg.
Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet.
Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung einer Klage im Falle des vorliegend aus § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. §§ 28 Abs. 3, 16 Abs. 8 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045) in der Fassung vom 8. Mai 2021 (BGBl. I S. 850) folgenden gesetzlichen Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Für den Erfolg eines Antrags nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ist in materieller Hinsicht entscheidend, ob das private Interesse eines Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seiner Klage höher als das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der angegriffenen Allgemeinverfügung zu bewerten ist. Im Rahmen dieser gerichtlichen Abwägung der widerstreitenden Interessen sind mit der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen Zurückhaltung die Aussichten des Begehrens im Hauptsacheverfahren maßgeblich zu berücksichtigen. Bei einer offensichtlich Erfolg versprechenden Klage überwiegt das Suspensivinteresse des Betroffenen regelmäßig das öffentliche Vollzugsinteresse. Der Antrag ist dagegen in aller Regel unbegründet, wenn der Antragsteller im Verfahren zur Hauptsache voraussichtlich keinen Erfolg haben wird, insbesondere wenn die angegriffene Verfügung offensichtlich rechtmäßig ist (1.). Hier ist dieselbe Entscheidung daneben auf der Grundlage einer umfassenden Folgenabwägung vorzunehmen (2.).
Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe fällt die Interessenabwägung zu Lasten der Antragstellerin aus.
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