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Nachtclubschließung wegen Corona-Pandemie – Miete

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Nachtclub muss trotzdem volle Miete zahlen
LG Frankfurt/Main – Az.: 2-14 O 113/20 – Urteil vom 06.05.2021

In dem Rechtsstreit hat die 14. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 18.03.2021 für Recht erkannt:

1. Die Beklagten zu 1), 3) und 4) werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 37.473,26 Euro nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über Basiszinssatz aus 5.679,49 Euro seit 06.05.2020, sowie aus weiteren 9.803,22 seit 05.06.2020 und aus jeweils 9.556,08 Euro seit 04.07.2020 sowie 05.08.2020 und aus 2.878,39 Euro seit 02.10.2020 zu zahlen.

2. Die Beklagten zu 1), 3) und 4) werden verurteilt, eine Mietsicherheitsleistung nach § 6.4 der Mietvertragsurkunde vom 22.12.2017 in Höhe von 24.000, 00 Euro (in Worten Vierundzwanzigtausend Euro) an die Klägerin durch Zahlung zu leisten.

3. Die Beklagten 1), 3) und 4) haben die Kosten des Rechtsstreits als Gesamtschuldner zu tragen.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagten zu 1), 3) und 4) können die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, falls nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

5. Den Beklagten zu 1) 3) und 4) bleibt die Ausführung ihrer Rechte im Nachverfahren vorbehalten
Tatbestand
Die Klägerin verlangt im Urkundenprozess rückständige Mietzinsen sowie die Wiederauffüllung der Mietsicherheit.

Die Beklagten machen eine Minderung des Mietzinses wegen der aufgrund der Covid-19 Pandemie angeordneten Schließung ihres Betriebes geltend.

Die Beklagte zu 1) mietete von der Klägerin Räumlichkeiten in der ### in Frankfurt am Main zum Betrieb des Nachtclubs ### zu einem monatlichen Mietzins von 9.555,70 Euro bzw. ab Februar 2020 in Höhe von 9.803,22 Euro (Mietvertrag vom 22.12.2017 in Kopie in Anlage K 1, Bl. 8 ff. d. A., Indexerhöhungsschreiben vom 17.02.2020 in Anlage K 2, BI. 22 ff. d. A.).

Die Beklagten sind mit der vertraglichen Mietzinszahlung in Rückstand. Im März 2020 betrug der Rückstand des vertraglich vereinbarten Mietzinses 45.073,05 Euro (Mietkonto Anlage K 3, BI. 26 d. A.). Nach Teilzahlung in Höhe von 15.000 Euro und der Auszahlung der vertraglich vereinbarten Mietsicherheit in Höhe von 24.000 an die Klägerin betrug der Rückstand bei Klageeinreichdung im April 2020 inklusive des Mietzinses für den April 2020 15.876,27 Euro (Seite 3 f. in der Klageschrift).

Die Klägerin hat mehrfach die K[…]


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