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Getilgte oder tilgungsreife Voreintragungen dürfen bei Geldbuße nicht mehr berücksichtigt werden

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KG Berlin – Az.: 3 Ws (B) 113/19 – 122 Ss 54/19 – Beschluss vom 13.05.2019

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 7. Februar 2019 mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde – an das Amtsgericht zurückverwiesen.
Gründe
I.

Mit Bußgeldbescheid vom 27. April 2018 hat der Polizeipräsident in Berlin gegen den Betroffenen wegen vorsätzlicher Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften um 43 km/h unter bußgelderhöhender Berücksichtigung einer Voreintragung im Fahreignungsregister eine Geldbuße von 450 Euro festgesetzt, ein Fahrverbot von zwei Monaten angeordnet und dieses mit einer Wirksamkeitsbestimmung nach § 25 Abs. 2a StVG versehen. Konkret wurde dem Betroffenen in dem Bußgeldbescheid zur Last gelegt, am 15. Januar 2018 um 14:22 Uhr in 10557 Berlin auf der Straße des 17. Juni in Richtung Ernst-Reuter-Platz als Führer des PKW mit dem amtlichen Kennzeichen … bei einer festgestellten Geschwindigkeit (nach Toleranzabzug) von 93 km/h die zulässige Geschwindigkeit von 50 km/h innerhalb der Ortschaft um 43 km/h überschritten zu haben.

Nachdem der Betroffene gegen den Bußgeldbescheid form- und fristgerecht Einspruch eingelegt und diesen in der Folge auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt hatte, hat das Amtsgericht ihn am 7. Februar 2019 auf der Grundlage des im Schuldspruch rechtskräftigen Bußgeldbescheids vom 27. April 2018 zu einer Geldbuße von 450 Euro verurteilt, ein Fahrverbot von einem Monat angeordnet und eine Wirksamkeitsbestimmung nach § 25 Abs. 2a StVG festgesetzt. Hinsichtlich der Bemessung der Höhe der Geldbuße enthält das Urteil die folgenden Angaben:

Der, auch für die Gerichte verbindliche Bußgeldkatalog, sieht für eine Überschreitung der festgesetzten Höchstgeschwindigkeit von 41 — 50 km/h innerhalb geschlossener Ortschaften eine Regelgeldbuße von 200,00 EUR vor (11.3.7 BKat). Dieser ist gemäß § 3 Abs. 4a BKatV bei einer vorsätzlichen Verwirklichung zu verdoppeln. Da der Betroffene kein Ersttäter ist, sondern bereits einschlägig verkehrsrechtlich in Erscheinung getreten ist, war eine weitere Erhöhung der Regelgeldbuße notwendig, um den Betroffenen eindringlich zu warnen.“

Gegen das Urteil wendet sich der Betroffene mit ihrer Rechtsbeschwerde, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt.

II.

Die nach § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 OWiG zulässi[…]


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