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Bußgeldverfahren – Erstattungsfähigkeit der Kosten eines eingeholten Privatgutachtens

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LG Detmold – Az.: 23 Qs – 37 Js-OWi 1680/16 – 45/19 – Beschluss vom 14.05.2019

Der Beschluss des Amtsgericht vom 17. Januar 2019 wird aufgehoben und der Antrag des Beschwerdegegners vom 22. Januar 2018 bzw. 16. August 2018 zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Staatskasse zur Last gelegt.
Gründe
I.

Durch Bußgeldbescheid des Kreises vom 17. August 2016 wurde gegen den Beschwerdegegner wegen Geschwindigkeitsüberschreitung außerhalb geschlossener Ortschaften um 26 km/h, festgestellt bei einer Geschwindigkeitsmessung mit dem Geschwindigkeitsmesssystem PoliScan Speed, ein Bußgeld in Höhe von insgesamt 108,50 Euro festgesetzt. Der Bußgeldbescheid wurde dem Beschwerdegegner am 18. August 2016 zugestellt.

Mit Schreiben vom 22. August 2016 legte der Beschwerdegegner durch seinen damaligen Verteidiger Einspruch gegen den Bußgeldbescheid ein. Ein Einhalten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit sei ihm nicht möglich gewesen, da ihm ein schwarzer Audi derart dicht aufgefahren sei, dass er zunächst auf 250 km/h beschleunigt habe, um die gefährliche Situation aufzulösen. Der Audi sei ihm jedoch weiterhin dicht gefolgt. Hätte er nun in dieser Situation so stark abgebremst, wie es nötig gewesen wäre, um nur noch mit der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu fahren, hätte er wegen des sehr dicht auffahrenden Audi sein Leben bzw. dasjenige des Audi-Fahrers oder sonstiger Verkehrsteilnehmer gefährdet. Nach Wechsel seines Verteidigers beantragte der Beschwerdegegner mit Schreiben vom 06. Februar 2017, das Ordnungswidrigkeitsverfahren einzustellen. Unter Verweis auf verschiedene amtsgerichtliche Entscheidungen sei das Messverfahren nicht geeignet, den Tatnachweis hinreichend zu begründen. Im Vergleich zu anderen im Bundesgebiet angewandten Messverfahren sei unter Ausführung technischer Details die technische Nachprüfbarkeit nicht gegeben. Es ergäben sich Toleranzen von bis zu 20 km/h. Das könne nicht der Anspruch auf Nachprüfbarkeit sein.

Auf die Hauptverhandlung vom 18. Mai 2017 hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 23. Mai 2017 ein Sachverständigengutachten eingeholt, um zu überprüfen, ob die Messung des Fahrzeugs des Betroffenen technisch einwandfrei erfolgt ist oder ob eine Fehlmessung vorliegt. Aufgrund der Hauptverhandlung vom 27. November 2017 hat das Amtsgericht mit Urteil vom selben Tage den Beschwerdegegner freigesprochen und die Kosten, auch die notwendigen Auslagen des Beschwerdegegners, der Staatskasse auferlegt.

Mit Schreiben vom 22. Januar 2018 hat der Beschwerdeg[…]


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