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Boxspringbett – Besucherritze ein Sachmangel?

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LG Düsseldorf – Az.: 19 S 105/17 – Urteil vom 09.05.2019

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Neuss vom 14.09.2017 (78 C #####/####) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
Gründe
I.

Die Klägerin erwarb ab 11. Juni 2014 von der Beklagten ein Boxspringbett mit geteilter Liegefläche und Motor. Das Bett ist mit zwei Matratzen und zwei Weichschaum-Toppern belegt. Auf dem Bett befinden sich mittlerweile auch Anti-Rutsch-Matten, die von der Beklagten aus Kulanz nachgeliefert wurden. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands einschließlich der Anträge I. Instanz wird auf die Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen. Das Amtsgericht hat die Klägerin informatorisch angehört und unter anderem durch Inaugenscheinnahme des Bettes Beweis erhoben. Es hat die auf Zahlung von 1.499,00 EUR Zug um Zug gegen Herausgabe des Bettes gerichtete Klage, mit der zudem Zinsen und Nebenforderungen geltend gemacht werden, abgewiesen. Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin ihre Klageanträge aus I. Instanz weiter.

Die Kammer hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen Christian Roth. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten vom 15. Oktober 2018 Bezug genommen. Der Gutachter hat sein Gutachten im Termin vom 11. April 2019 erläutert.

II.

Der Klägerin steht kein Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe des gelieferten Bettes zu, weshalb die Berufung zurückzuweisen war.

Gemäß § 434 I BGB ist eine Sache mangelfrei, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat. Nach Satz 2 dieser Norm ist die Sache, soweit ihre Beschaffenheit nicht vereinbart ist, frei von Sachmängeln, wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet (Nr. 1), sonst, wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann (Nr. 2). Diesen Anforderungen genügt das Bett, weshalb ein Mangel nicht feststellbar ist. Vorab kann insoweit auf die in jeder Hinsicht überzeugenden und zutreffenden Ausführungen des Amtsgerichts in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen werden. Danach ist das Bett zum Schlafen als seinem eigentlichen Zweck geeignet und weist folglich keinen Sachmangel auf.

Die Ausführungen des Amtsgerichts behalten auch nach Einholung des Sachverständigengutachtens durch […]


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