OLG Dresden – Az.: 4 U 548/19 – Beschluss vom 15.05.2019
1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurückzuweisen.
2. Der Kläger hat Gelegenheit, innerhalb von zwei Wochen Stellung zu nehmen. Er sollte allerdings auch die Rücknahme der Berufung in Erwägung ziehen.
3. Der Termin zur mündlichen Verhandlung vom 04.06.2019 wird aufgehoben.
Gründe
Der Senat beabsichtigt, die zulässige Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung durch – einstimmig gefassten – Beschluss zurückzuweisen. Die zulässige Berufung des Klägers bietet in der Sache offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil. Auch andere Gründe gebieten eine mündliche Verhandlung nicht.
Zu Recht und mit zutreffenden Erwägungen hat das Landgericht die weitergehende Klage abgewiesen. Das Berufungsvorbringen rechtfertigt keine andere Entscheidung.
1. Zu Recht hat das Landgericht zunächst dem Kläger einen Anspruch auf weitergehenden Ersatz eines Verdienstausfallschadens versagt.
Entgegen der Ansicht der Berufung bedurfte es keinen Hinweises des Landgerichts auf die vorzunehmende Nettolohnberechnung, da der Kläger selbst mit Schriftsatz vom 01.11.2018 vorgetragen hat, dass sich die Berechnung des Verdienstschadens nach der modifizierten Nettolohnberechnung richten würde und hierbei ausdrücklich auch pauschalierte Abzüge für Sozialabgaben und Steuern zugrunde gelegt (S. 4 des Schriftsatzes). Soweit der Kläger mit Schriftsatz vom 24.01.2019 erstmals unter Vorlage einer Lohnbescheinigung von Juni 2016 vorgetragen hat, seine Abzüge für Sozialabgaben würden konkret 23,575 % betragen, hat das Landgericht den Vortrag nach § 296 a ZPO zu Recht zurückgewiesen. Aufgrund der versäumten Geltendmachung im erstinstanzlichen Verfahren bleibt der Sachvortrag auch für das Berufungsverfahren gem. § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO ausgeschlossen.
Zu den der Berechnung des Verdienstausfallschadens zugrunde liegenden Zeiträumen hat der Kläger in der Klageschrift und ergänzend mit Schriftsatz vom 01.11.2018 ebenfalls vorgetragen. Die Geltendmachung eines weiteren Verdienstschadens wie auch eines Haushaltsführungsschadens für die Zeit der Krankschreibung nach Entfernung des Osteosynthesematerials hat sich der Kläger ausdrücklich lediglich vorbehalten, ohne diesen indes bis zum Schluss der[…]