OLG Köln – Az.: 15 U 194/16 – Urteil vom 28.05.2019
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 17.11.2016 – 1 O 629/09 – abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Das Versäumnisurteil des Landgerichts Aachen vom 16.06.2016 – 1 O 629/09 – wird abgeändert und wie folgt neu gefasst: Unter Klageabweisung im Übrigen werden die Beklagten verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger weitere 17.500,00 EUR zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25.09.2013, die Beklagte zu 1) darüber hinaus allein in gleicher Höhe seit dem 21.03.2010.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
II. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 7/8 und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 1/8. Die Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz mit Ausnahme der Kosten der Säumnis tragen der Kläger zu 89 % und die Beklagten gesamtschuldnerisch zu 11 %. Die Beklagte zu 1) trägt die Kosten ihrer Säumnis.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung jeweils abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die vollstreckende Partei Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche nach einem Verkehrsunfall. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes, des in erster Instanz gegen die Beklagte zu 1) erlassenen Versäumnisurteils vom 16.06.2016 sowie der erstinstanzlichen Sachanträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils des Landgerichts Aachen (Bl. 784 ff. d. A.) Bezug genommen. Ergänzt sei, dass der Schriftsatz des Klägers vom 16.08.2012 mit einer Klageerweiterung um einen Feststellungsantrag betreffend „sämtliche materiellen Gegenstände“ nicht förmlich zugestellt worden ist.
Das Landgericht hat mit Urteil vom 11.11.2016 unter Teilaufhebung und Neufassung des Versäumnisurteils vom 16.06.2016 die Beklagten unter Klageabweisung im Übrigen gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld i.H.v. weiteren 7.500 EUR nebst Zinsen zu zahlen. Zur Begründung hat es – soweit für das Berufungsverfahren von Interesse – im Wesentlichen angeführt, dass mit Blick auf den Antrag zu 5) (Schmerzensgeld) neben den (unstreitigen) direkten Unfallschäden nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme eine unfallbedingte Nervenschädigung an der Hand (nur) mit Gefühlsminderung[…]