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Verkehrsunfall – posttraumatischen Belastungsstörung

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LG Darmstadt – Az.: 4 O 445/16 – Urteil vom 28.05.2019

1.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 12.000,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 19.01.2017 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche künftigen weiteren immateriellen und materiellen Schäden aus dem Verkehrsunfall vom 30.06.2014 zu zahlen, soweit sie nicht auf Sozialversicherungsträger oder Dritte übergegangen sind.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

2.

Der Streitwert wird auf 32.000,00 Euro festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten bei unstreitiger voller Haftung der Beklagten dem Grunde nach um Ansprüche aus einem Verkehrsunfall.

Am XX.XX.2014 befuhr der Kläger mit seinem Pkw die Landstraße […]. Der Fahrer des bei der Beklagten versicherten Motorrads mit dem amtlichen Kennzeichen […] kam ihm auf der entgegengesetzten Fahrbahn entgegen. Auf der Höhe des Kilometers 005 kam der Motorradfahrer in einer Kurve von seiner Fahrbahn ab und kollidierte frontal mit dem Fahrzeug des Klägers. Der Motorradfahrer schlug mit dem Kopf auf die Windschutzscheibe des Fahrzeugs des Klägers und verstarb wenig später an der Unfallstelle.

Nach dem Unfall begab sich der Kläger in psychologische Behandlung. Die Therapie bei dem letzten Psychotherapeuten endete Ende 2016.

Die Beklagte regulierte in der Folge die vom Kläger geltend gemachten Sachschäden und zahlte an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 3.000,00 Euro.

Der Kläger behauptet, er leide seit dem Unfall an einer posttraumatischen Belastungsstörung, die bis heute andauere. Er habe bis heute den Unfall nicht verarbeiten können. Immer wieder habe er die Bilder vom Unfall vor Augen. Kurz nach dem Unfall habe er zu dem Motorradfahrer hinabgeschaut, als dieser im Graben gelegen habe. Dieser habe ihn angeschaut, sei aber unmittelbar danach verstorben. Dieses Bild könne er nicht mehr vergessen. Aufgrund des Unfalls sei er nicht mehr in der Lage, zu arbeiten, könne einem geregelten Tagesablauf nicht mehr nachgehen und leide unter erheblichen Schlafstörungen. Aus sozialen Betätigungen habe er sich zurückgezogen.

Der Kläger ist der Ansicht, das Schmerzensgeld sei mit mindestens weiteren 27.000,00 Euro zu bemessen.

Der Kläger beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn e[…]


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