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Rechtsanwälte Kotz GbR

Mietvertrag über ein bebautes Grundstück mit Ankaufoption

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LG Bonn – Az.: 4 O 6/19 – Urteil vom 23.05.2019

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Dieses Urteil ist (hinsichtlich der Kosten) für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Beklagte betreibt den Verkehrslandeflugplatz D, auf welchem der Kläger als gemeinnütziger Verein unter anderem aufgrund eines Mietvertrages vom 30.12.1993 innerhalb einer mehrgliedrigen Anlage eine Halle nutzt. Gemäß § 2 der klägerischen Satzung (Anlage B 3) ist Vereinszweck die „körperliche Ertüchtigung und Charakter- und Geistesbildung nach christlichen Grundsätzen durch den Segelflugsport“. Derzeit hat der Verein 10 Mitglieder, nämlich 4 aktive und 6 passive; über ein funktionsfähiges Segelflugzeug verfügt er nicht.

Nachdem die Beklagte auf dem von der Bundesrepublik gepachteten Flughafengelände mit öffentlicher Förderung besagte demontierbare Anlage mit vier Hallen errichtet hatte, schlossen die Parteien Ende Dezember 1993 eine Vereinbarung, wonach eine dieser Hallen mit einer Größe von 400 qm durch den Kläger genutzt werden sollte. In diesem Zusammenhang verpflichtete sich der Kläger, einen seinerzeit vorläufig mit 100.000 DM bezifferten Teil der Investitionssumme an die Beklagte zu zahlen, und zwar als zinsloses Darlehen, welches mit späteren Mietzahlungen verrechnet werden sollte. In dieser Vereinbarung heißt es unter anderem:

„Die Flugplatzgesellschaft räumt dem Verein an dem … Hallenteil von ca. 400 qm Größe ein Ankaufsrecht ein. Dieses Ankaufsrecht gibt dem Verein das Recht, von der Flugplatzgesellschaft den Abschluss eines Kaufvertrages zu verlangen.

Das Ankaufsrecht kann … unter der Voraussetzung ausgeübt werden, dass die Halle auch in der Zukunft, zumindest für die Dauer der im Bewilligungsbescheid vom 07.10.1992 vorgesehenen Zweckbindung, ausschließlich für den Segelflugsport genutzt wird.

Der Kaufpreis für den Hallenteil entspricht dem Restbuchwert des Hallenteils unter Berücksichtigung einer Nutzungsdauer von 20 Jahren bei linearer Abschreibung zum Zeitpunkt der Ausübung des Ankaufsrechts.

Erwirbt der Verein einen Teil der mehrgliedrigen Segelflugzeughalle, dann verpflichtet sich die Flugplatzgesellschaft – sofern ihr dies bei Vertragsschluss rechtlich möglich ist -, mit ihm einen Mietvertrag über die Nutzung des Grund- und Bodens, auf dem sich der betreffende Hallenteil befindet, abzuschließen. Dieser Mietvertrag soll, was seine Dauer[…]


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