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Fristlose Kündigung wegen grober Beleidigungen – akute Psychose

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Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz – Az.: 1 Sa 418/18 – Urteil vom 24.05.2019

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 29. August 2018, Az.: 1 Ca 1288/17, teilweise abgeändert und klarstellend insgesamt wie folgt neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien weder durch die außerordentlichen Kündigungen der Beklagten gemäß Schreiben vom 11. August 2017, noch durch die außerordentliche Kündigung der Beklagten gemäß Schreiben vom 28. September 2017, noch durch die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 16. Oktober 2017 aufgelöst worden ist.

2. Die Anschlussberufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis durch die außerordentlichen Kündigungen der Beklagten gem. Schreiben vom 11. August 2017, 28. September 2017 und 16. Oktober 2017 aufgelöst worden ist.

Die 1969 geborene Klägerin ist seit dem 01.12.2000 bei der Beklagten beziehungsweise bei deren Rechtsvorgängerin zunächst als Küchengehilfin und ab Ende 2005 als Informationsmitarbeiterin an der Pforte für die XY-Klinik beschäftigt. Sie bezieht zuletzt ein durchschnittliches Bruttomonatsgehalt von 2.675,97€.

Wegen ihres Alters und ihrer Betriebszugehörigkeit ist sie nach dem Haustarifvertrag der Beklagten ordentlich unkündbar.

Im Betrieb der Beklagten besteht ein Personalrat.

Die Klägerin ist wegen falscher Verdächtigung durch rechtskräftigen Strafbefehl des AG Mainz vom 18.07.2006 zu einer Geldstrafe verurteilt worden. Mit Schreiben vom 25. April 2008 (Bl. 196 d.A.) erhielt die Klägerin eine Abmahnung mit dem Vorwurf, sie habe eine Patientin mit akuten Beschwerden in der Notfallaufnahme wegen eines privaten Telefonats zu lange warten lassen.

Wegen gefährlicher Körperverletzung ist sie durch rechtskräftiges Urteil des AG Mainz vom 03.03.2009 zu 9 Monaten Freiheitsstrafe auf Bewährung verurteilt worden. Wegen der weiteren Einzelheiten hierzu wird auf den Strafbefehl und das Urteil des AG Mainz verwiesen (Bl. 143 ff. und 147ff. d.A.). Am 28.09.2016, 04.11.2016 und zu einem späteren Zeitpunkt im Jahr 2016 gingen bei der Beklagten anonyme Schreiben ein. In diesen heißt es u.a., die Klägerin werde von dem Mitarbeiter Sch. sexuell belästigt. In diesen Schreiben wird auch auf einen „Bundesstaatsanwalt“ Bezug genommen. Es ist darin zudem die Rede von einer absich[…]


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