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Dieselskandal – Rücktritt vom geschlossenen Kaufvertrag

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LG Bückeburg – Az.: 1 O 18/21 – Urteil vom 21.05.2021

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger … € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. August 2020 zu zahlen, Zug um Zug gegen Rückgabe und Übereignung des Fahrzeugs … mit der FIN: ….

Die Beklagte wird ferner verurteilt, an den Kläger 557,03 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. August 2020 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die durch die Anrufung des unzuständigen Landgerichts #### entstandenen Mehrkosten werden dem Kläger auferlegt.

Im Übrigen werden die Kosten des Rechtsstreits zu 2/3 der Beklagten und zu einem Drittel dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe des 1,2fachen vom zu vollstreckenden Betrag. Der Kläger kann eine Vollstreckung der Beklagten durch Leistung einer Sicherheit in Höhe des 1,2fachen vom vollstreckbaren Betrag abwenden, es sei denn die Beklagte leistet ihrerseits vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des 1,2fachen vom zu vollstreckenden Betrag.

Streitwert: bis 6.000 €
Tatbestand
Der Kläger kaufte am 27. März 2013 bei der D. Automobile …in … den … TDI mit der FIN: … zu einem Kaufpreis von … € (brutto). Das erstmals am … .2012 zum Straßenverkehr zugelassene Fahrzeug hatte seinerzeit eine Laufleistung von … km. Seit dem Kauf benutzt der Kläger das Fahrzeug. Bei Klageerhebung hatte es eine Laufleistung von etwa … km (Bl. 55). Zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung hatte das Fahrzeug eine Laufleistung von … km.

Die Beklagte stellte das Fahrzeug her und bescheinigte die Übereinstimmung des Fahrzeugs mit dem genehmigten Fahrzeugtyp. Aufgrund der Typgenehmigung und der erteilten Übereinstimmung wurde das Fahrzeug zum Straßenverkehr zugelassen. Es ist in die Schadstoffklasse Euro 5 eingestuft und verfügt über einen Dieselmotor vom Typ EA 189. Der Motor ist vom sogenannten „Dieselskandal“ betroffen.

Die Zulassung war aufgrund der Erteilung einer Typgenehmigung und der Bescheinigung des Herstellers erfolgt, dass das Fahrzeug dem genehmigten Fahrzeugtyp entspricht.

Die Typgenehmigung war aber nur erteilt worden, weil bei der Prüfung auf dem Prüfstand der Verbrennungsmotor mit einer eigens dafür vorgesehenen stickoxidoptimierten Einstellung betrieben worden ist, die im späteren Fahrbetrieb überhaupt nicht zum Einsatz kam. Betrieben wurde das Fahrzeug mit einer anderen, bei der Pr[…]


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