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Corona-Pandemie – Anordnung einer Absonderung

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Verwaltungsgericht Schleswig-Holstein – Az.: 1 B 78/21 – Beschluss vom 21.05.2021

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

Der Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt.
Gründe
Der Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Anordnung seiner Absonderung in dem Bescheid des Antragsgegners vom 17. Mai 2021 anzuordnen, ist zulässig.

Der Antrag ist insbesondere nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO statthaft. Der noch in rechtswirksamer Form einzulegende Widerspruch des Antragstellers würde nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO in Verbindung mit § 28 Abs. 3 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) und § 16 Abs. 8 IfSG keine aufschiebende Wirkung entfalten.

Der Antrag ist jedoch unbegründet.

Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs hat zu erfolgen, wenn eine Interessenabwägung ergibt, dass das Aussetzungsinteresse des Antragstellers das Interesse an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Bescheides überwiegt. Im Rahmen dieser Abwägung finden insbesondere die Erfolgsaussichten in der Hauptsache Berücksichtigung. Ist der angegriffene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig, überwiegt in der Regel das Aussetzungsinteresse. Ist er hingegen offensichtlich rechtmäßig, überwiegt in Fällen des gesetzlich angeordneten Sofortvollzuges in der Regel das Vollziehungsinteresse.

(Symbolfoto: Von Andrey_Popov/Shutterstock.com)

Nach diesen Maßstäben überwiegt vorliegend das Interesse an der sofortigen Vollziehung der Anordnung vom 17. Mai 2021 das Aussetzungsinteresse des Antragstellers. Die angefochtene Anordnung, die die Allgemeinverfügung des Antragsgegners über die Anordnung zur Absonderung (Isolation oder Quarantäne) wegen einer Infektion durch das neuartige Coronavirus (SARS-COV-2) oder der Einstufung als enge Kontaktperson in einer geeigneten Häuslichkeit vom 17. Mai 2021 (veröffentlicht unter 2454_2911_1.PDF (kreis-oh.de) konkretisiert, ist offensichtlich rechtmäßig.

Rechtsgrundlage für die Anordnung der Absonderung des Antragstellers ist § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG in Verbindung mit § 30 Abs. 1 Satz 2 IfSG. Nach § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG trifft die zuständige Behörde, wenn Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsv[…]


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