LG Bochum – Az.: 4 O 32/15 – Urteil vom 29.05.2019
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 11.308,80 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.01.2015 und 4,50 Euro Kosten der Einsicht in das Handelsregister sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 412,60 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.01.2015 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Verpflichtung der Beklagten zur Leistung von Schadensersatz aufgrund Pflichtverletzungen im Rahmen eines Steuerberatungsvertrages.
Die Klägerin betreibt ein Handwerksunternehmen, die Beklagte ist eine Steuerberatungsgesellschaft. Die Klägerin beauftragte die Beklagte mit der Erstellung der Jahresabschlüsse für die Jahre 2009 und 2010 sowie mit der Buchführung für das Jahr 2011.
Im Nachgang beauftragte die Klägerin die Steuerberaterkanzlei Dr. Q und Partner mit der Buchführung für die Zeit ab dem 01.01.2012 sowie mit der Erstellung des Jahresabschlusses und der Steuererklärungen für das Jahr 2011.
Das Landgericht Bochum verurteilte die Beklagte mit Versäumnisurteil vom 16.11.2012 (AZ: 4 O 372/12) zur Herausgabe der für die Buchführung der Jahre 2009 bis 2011 sowie der für die Jahresabschlüsse 2009 und 2010 erforderlichen Daten. Das Urteil wurde rechtskräftig. Die Beklagte veranlasste in der Folge im November 2012 die Freigabe der Daten.
Die neue Steuerberaterkanzlei Dr. Q und Partner stellte der Klägerin am 17.10.2012 eine Rechnung über 2.275,00 Euro netto und am 25.02.2013 über 8.357,00 Euro netto aus, welche diese auch beglich. Wegen der einzelnen Rechnungspositionen wird auf Bl. 27f. und Bl. 29ff. d.A. verwiesen.
Mit Schreiben vom 08.12.2014 forderte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin die Beklagte auf, an die Klägerin 11.336,30 Euro zu zahlen. Dazu wurde eine Frist bis zum 16.12.2014 gesetzt. Das Schreiben musste am 15.12.2014 aufgrund einer geänderten Adresse erneut verschickt werden.
Die Klägerin behauptet, sie habe mit Schreiben vom 28.12.2011 die Beklagte vergeblich aufgefordert, der notwendigen Datenübertragung bei dem IT-Dienstleister E an die Kanzlei Dr. Q und Partner zuzustimmen. Die Daten seien erst deutlich verspätet nach dem Versäumnisurteil im November 2011 ü[…]