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Teilvollzug Löschungsbewilligung bei einem Gesamtgrundpfandrecht

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OLG Frankfurt – Az.: 20 W 108/19 – Beschluss vom 06.06.2019

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Das Grundbuchamt wird angewiesen, den Antrag vom 06.03.2019 nicht aus den Gründen dieses Beschlusses zurückzuweisen.
Gründe
I.

Im oben aufgeführten Teileigentumsgrundbuch Blatt …2 ist die Beteiligte zu 1. in Abt. I, lfd Nr. 3, als Eigentümerin eingetragen. Im oben weiter aufgeführten Teileigentumsgrundbuch Blatt …1 ist der Beteiligte zu 2. in Abt. I, lfd. Nr. 2, als Eigentümer eingetragen. Darüber hinaus sind die Beteiligten im Erbbaugrundbuch von Stadt1 Ortsteil1, Blatt …3, in Abt. I jeweils anteilig als Erbbauberechtigte eingetragen. Im letztgenannten Erbbaugrundbuch ist seit 04.03.1980 in Abt. III, lfd. Nr. 4, eine Grundschuld zu 120.000,– DM eingetragen, seit 20.07.1984 mit Zinsen ab 28.09.1978 abgetreten an die X-Aktiengesellschaft in Stadt2. In der Eintragung vom 04.03.1980 ist vermerkt: Mithaft in Blatt …1. Weiter ist dort ebenfalls seit 04.03.1980 in Abt. III, lfd. Nr. 5, eine Grundschuld zu 120.000,– DM eingetragen, seit 08.11.1983 mit den Zinsen seit der Eintragung der Grundschuld in das Grundbuch abgetreten an die X-Aktiengesellschaft in Stadt1. In der Eintragung vom 04.03.1980 ist hier vermerkt: Mithaft in Blatt …2. Dementsprechende Eintragungen der Grundschulden finden sich in Abt. III, lfd. Nr. 2, des Teileigentumsgrundbuchs Blatt …1 und in Abt. III, lfd. Nr. 2, des Teileigentumsgrundbuchs Blatt …2, jeweils mit dem Vermerk, dass Mithaft in Blatt …3 bestehe.

Am 26.09.2018 haben die Beteiligten eine Löschungsbewilligung der B Aktiengesellschaft vom 12.09.2018 (Bl. 32/1 der Akte) vorgelegt, in der (unter anderem) diese die Löschung der vorbezeichneten Rechte in den oben aufgeführten Grundbüchern bewilligt. Die Beteiligten haben mit öffentlich beglaubigter Erklärung vom 24./25.09.2018 (Bl. 32/- der Akte) der Löschung der Grundschulden zugestimmt und die Löschung beantragt. Nachdem das Grundbuchamt durch Verfügung vom 31.01.2019 (Bl. 32/5 der Akte) aufgegeben hatte, zur Löschung der Grundpfandrechte in Blatt …3 die Zustimmung sämtlicher Erbbauberechtigter vorzulegen, haben die Beteiligten den Antrag vom 31.01.2019 durch öffentlich beglaubigte Erklärung vom 06./11.03.2019 (Bl. 32/9 der Akte) insoweit zurückgenommen, als mit ihm die Löschung der Grundschulden, eingetragen in Blatt …3, begehrt worden war. Die Löschung solle nur in Blatt …1 und Blatt …2 eingetragen werden.

Das Grundbuchamt hat sodann durch Zwischenverfügung vom 18.03.2019 (Bl. 32/10 der A[…]


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