Oberlandesgericht Sachsen-Anhalt – Az.: 2 W 9/18 – Beschluss vom 12.06.2019
I. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss der 10. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg vom 19.12.2017 wird zurückgewiesen.
II. Das erstinstanzliche Verfahren ist gebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsteller zu tragen.
III. Der Gebührenstreitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.962,70 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Mit Schreiben vom 15.08.2016 erhielt die Antragsgegnerin von Rechtsanwalt F. , M. den Auftrag zur Beurkundung eines Ehe- und Erbvertrages, der zwischen dem Antragsteller, einem Chefarzt, und seiner damaligen Verlobten T. K. einer halbtags tätigen Dokumentationsassistentin, abgeschlossen werden sollte. Rechtsanwalt F. fügte dem Schreiben einen Vertragsentwurf bei; dieser Entwurf sei – so Rechtsanwalt F. – im Vorfeld mit den zukünftigen Eheleuten beratend erörtert und abgestimmt worden. Die Antragsgegnerin entwarf daraufhin unter Verwendung der wesentlichen Punkte des Anwaltsentwurfs einen notariellen Ehe- und Erbvertrag und übersandte ihn auftragsgemäß an Rechtsanwalt F. In einer begleitenden Email vom 16.08.2016 äußerte die Notarin hinsichtlich der vorgesehenen erbvertraglichen Regelung Bedenken und bat deswegen um eine Besprechung mit dem Rechtsanwalt. Eine Rückmeldung durch Rechtsanwalt F. oder einen der Ehegatten erfolgte jedoch nicht. Am 01.09.2016 sagte Rechtsanwalt F. den für den 02.09.2016 vorgesehenen Beurkundungstermin ab. Wie sich später herausstellte, hatten der Antragsteller und seine Verlobte bereits am 30.08.2016 von der Notarin D. F., B. , einen Ehevertrag mit Gütertrennung beurkunden lassen, dessen Inhalt aber nicht bekannt ist.
Die Antragsgegnerin erteilte dem Antragsteller und seiner Ehefrau am 06.09.2016 eine erste Kostenberechnung über insgesamt 2.606,10 EUR (brutto), die von einem Gegenstandswert der Beurkundung von 550.948,- EUR ausging (Rechnungsnummer 1081-1/2016). Nach mehrfachen vergeblichen Zahlungserinnerungen und Mahnungen teilte der von dem Antragsteller zwischenzeitlich eingeschaltete Verfahrensbevollmächtigte, Rechtsanwalt P. , mit Schreiben vom 26.01.2017 der Antragsgegnerin mit, dass sein Mandant „Einwendungen ausschließlich gegen die Festsetzung des Geschäftswertes“ erhebe, und verwies unter anderem auf die Kostenberechnung der Notarin F. vom 07.09.2016 mit einer Gebührenforderung von lediglich 2.048,24 EUR (brutto). Die Antragsgegnerin legte daraufhin die Kostenberechnung de[…]