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Selbständiges Beweisverfahren in Arzthaftungssachen – der Abweichung vom ärztlichen Standard

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Oberlandesgericht in Bremen – Az.: 5 W 6/19 – Beschluss vom 12.06.2019

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts Bremen – 3. Zivilkammer – vom 27. Februar 2019 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 70.000,00 €.
Gründe
I.

Der Antragsteller (Beschwerdeführer) erlitt am 08.05.2015 eine Quetschverletzung am rechten Vorfuß mit Grundgliederfrakturen der I. und II. Zehe rechts. Kurze Zeit nach dem Unfall wurde der Beschwerdeführer in die Klinik der Antragsgegnerin notfallmäßig aufgenommen und sofort operiert. Am 22.05.2015 wurde der Antragsteller (unter Beigabe von Medikamenten und Verbandsmaterial) nach Hause entlassen, stellte sich aber am 26.05.2015 mit einem deutlich verschlechterten Lokalbefund erneut bei der Antragsgegnerin vor. Er verließ das Krankenhaus am 29.05.2015 auf ausdrückliches eigenes Verlangen und gegen ärztlichen Rat und wurde, nachdem er am 01.06.2015 zunächst in der berufsgenossenschaftlichen Unfallbehandlungsstelle vorgesprochen hatte, am 02.06.2015 in das Klinikum Z. aufgenommen. Dort wurde am 05.06.2015 die Amputation der großen Zehe des rechten Fußes nebst Fußballen durchgeführt.

Mit seinem am 31.12.2018 – per Telefax – beim Landgericht eingegangenen Antrag hat der Beschwerdeführer die Einholung eines Sachverständigengutachtens im Wege des selbständigen Beweisverfahrens beantragt. Unter anderem begehrt er – sinngemäß – die sachverständige Feststellung, auf welcher Ursache das Erfordernis der Amputation der rechten Zehe am 05.06.2015 im Klinikum Bremen Mitte beruhe, ob sich mit der Amputation ein allgemeines Behandlungsrisiko verwirklicht habe, welches in der Zeit der Behandlung vom 08.05.2015 bis 29.5.2015 voll beherrschbar und vermeidbar gewesen sei, ob die Antragsgegnerin in der Zeit ihrer Behandlung medizinisch gebotene Maßnahmen unterlassen habe – und wenn ja – welche, ob das Erfordernis der Amputation auf einen groben oder in der Summe mehrere ärztliche Behandlungsfehler der Antragsgegnerin zurückzuführen sei, worin diese Behandlungsfehler liegen und wie sie sich ausgewirkt haben und ob das Erfordernis der Amputation auf Pflichtverletzungen der Antragsgegnerin zurückzuführen sei, die nicht durch ärztliches Personal, sondern durch pflegerische Maßnahmen ausgelöst worden seien. Ferner begehrt der Beschwerdeführer Feststellungen zu den dauerhaften ursächlichen körperlichen Auswirkungen der durchgeführten Amputation und eine prozentuale Feststellung der Minderung se[…]


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