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Rechtsanwälte Kotz GbR

Eigenbedarfskündigung – Härtegründe im Zusammenhang mit Widerspruch

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LG Osnabrück – Az.: 1 S 36/19 – Urteil vom 12.06.2019

1. Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Amtsgerichts Osnabrück vom 10.01.2019 – Az.: 53 C 1163/18 – aufgehoben und der Beklagte verurteilt, die im 1. Obergeschoss des Mehrfamilienhauses G.-Straße … in … B. gelegene 4-Zimmer-Wohnung nebst Küche, Diele, Bad, WC und Balkon mit einer Wohnfläche von ca. 96 qm sowie den mitvermieteten Keller geräumt und besenrein gesäubert an die Beklagten als Gesamtgläubiger herauszugeben.

2. Dem Beklagten wird eine Räumungsfrist bis zum 30.09.2019 gewährt.

3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

5. Der Streitwert wird auf 5.772,- € festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Räumung und Herausgabe von Wohnraum.

Mit Mietvertrag vom 07.07.2000 (Anlage K 1, Bl. 6 ff. d. A.) mietete der Beklagte von dem Voreigentümer die streitgegenständliche Wohnung an. Die Kläger traten durch Erwerb der Wohnung im Jahr 2015 in den Mietvertrag ein. Zwischen den Parteien wurde mit Datum vom 31.03.2015 ein neuer Mietvertrag geschlossen (Anlage K 2, Bl. 10 ff. d. A.), der jedoch zu keiner Änderung des Mietbeginns führen sollte. Die Wohnung befindet sich im 1. OG, hat 4 Zimmer und eine Wohnfläche von 96 qm.

Mit Schreiben vom 06.11.2016 (Anlage K 3, Bl. 14 d. A.) kündigten die Kläger das Mietverhältnis wegen Eigenbedarfs. Der Beklagte erklärte, nicht ausziehen zu wollen. Da Zweifel an der ordnungsgemäßen Begründung der Kündigung aufkamen, wurde mit anwaltlichem Schreiben vom 03.08.2017 (Anlage K 4, Bl. 16 d. A.) erneut eine Kündigung wegen Eigenbedarfs ausgesprochen. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Kläger wollten die streitgegenständliche Wohnung der Schwester des Klägers und ihrem Ehemann, den Eheleuten R., sowie deren Sohn, dem Neffen der Klägerin, G., zur Verfügung stellen. Die Eheleute R. würden eine 76 qm große 3-Zimmer-Wohnung bewohnen. Nach der Trennung des G. von seiner Ehefrau sei dieser mit in die Wohnung eingezogen. Diese Wohnung sei jedoch für drei erwachsene Personen zu klein. Der G. könne sich aufgrund seiner Verpflichtung zu Unterhaltszahlungen keine eigene Wohnung leisten. Die Schwester des Klägers solle die Kläger bei der Pflege der im gemeinsamen Haushalt mit den Klägern wohnenden Mutter der Klägerin unterstützen. Die streitgegenständliche Wohnung solle den Eheleuten R. sowie deren Sohn günstiger angeboten werden.

Mit Schreiben vom 23.02.2018 (Anlage K 7, Bl. 21 f. d. A.) erhob der Beklagte über […]


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