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Pflichtteilsanspruch – Anspruch auf Nachbesserung eines notariellen Nachlassverzeichnisses

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LG Bonn – Az.: 5 S 18/19 – Urteil vom 03.07.2019

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Bonn vom 21.12.2018 – 105 C 51/18 – abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 4.500,00 vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird zugelassen.

Der Streitwert wird für beide Instanzen auf EUR 2.000,00 festgesetzt.
Gründe
I.

Die Klägerin begehrt im Rahmen einer Vollstreckungsabwehrklage, die Zwangsvollstreckung aus dem vollstreckbaren Teil-Anerkenntnis- und Teilurteil des Amtsgerichts Bonn vom 23.11.2017 – 105 C 6/17 – für unzulässig zu erklären. Mit diesem Urteil ist die Klägerin gemäß Ziffer 1 verurteilt worden, gegenüber den Beklagten Auskunft gemäß § 2314 BGB über den Bestand des Nachlasses der am ##.##.2010 verstorbenen Erblasserin X durch Vorlage eines notariell aufgenommenen und vom Notar unterzeichneten ausführlichen, systematischen und vollständigen Verzeichnisses zu erstellen und die Beklagten bei der Aufnahme des Verzeichnisses zuzuziehen.

Hinsichtlich der näheren Sachdarstellung wird auf das Urteil des Amtsgerichts Bonn vom 21.12.2018 – 105 C 51/18 – Bezug genommen. Der Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils ist dahingehend zu ergänzen, dass die Erblasserin Eigentümerin eines Hauses in Y in F war, in dem sie sich häufig aufhielt. Die Klägerin wies die Pflegekraft der Erblasserin nach deren Tod an, die Beklagten nicht über den Tod zu unterrichten. Die Klägerin selbst verblieb nach dem Tod der Erblasserin zunächst in F.

Im Vorfeld der Erstellung des notariellen Nachlassverzeichnisses vom 04.05.2018 bat der Prozessbevollmächtigte der Beklagten den von der Klägerin beauftragten Notar mit Schreiben vom 22.04.2014 unter Ziffer 1., Ermittlungen in Form eines automatisierten Abrufs von Konteninformationen gemäß § 802l ZPO i.V.m. §§ 93 Abs. 7 und 8, 93b AO und § 24c Abs. 1 KWG i.V.m. § 19 BDSG a.F. durchzuführen (Anlage K 8, Bl. ### ff. d.A. 105 C 6/17 AG Bonn). Er begründete die Erforderlichkeit eines solchen Kontendatenabrufs damit, dass sich auf der Basis der hierbei gewonnen Daten eine spezifizierte Anfrage bei den durch den Abruf bekanntgewordenen Kreditinstituten durchführen lasse mit der Folge einer umfassenden Klärung, welche Konten vorhanden seien oder gewesen seien. Diese Klärung könne aussagekräftige Ergebnisse im Hinblick auf Transfers von und nach B oder sonstige Schenkungsvorgänge innerhalb des 10-Jahres-Zeitraumes liefe[…]


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