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Vorfälligkeitsklausel eines Fitnessstudios – unangemessene Benachteiligung

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AG Bersenbrück – Az.: 4 C 92/19 – Urteil vom 05.07.2019

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 978,85 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 669,13 € seit dem 15.12.2018,

aus weiteren 8,99 € seit dem 17.12.2018,

aus weiteren 8,99 € seit dem 24.12.2018,

aus weiteren 8,99 € seit dem 31.12.2018,

aus weiteren 29,00 € seit dem 01.01.2019,

aus weiteren 8,99 € seit dem 07.01.2019,

aus weiteren 8,99 € seit dem 14.01.2019,

aus weiteren 8,99 € seit dem 21.01.2019,

aus weiteren 8,99 € seit dem 28.01.2019,

aus weiteren 8,99 € seit dem 04.02.2019,

aus weiteren 8,99 € seit dem 11.02.2019,

aus weiteren 8,99 € seit dem 18.02.2019,

aus weiteren 8,99 € seit dem 25.02.2019,

aus weiteren 8,99 € seit dem 04.03.2019,

aus weiteren 8,99 € seit dem 11.03.2019,

aus weiteren 8,99 € seit dem 18.03.2019,

aus weiteren 8,99 € seit dem 25.03.2019,

aus weiteren 37,99 € seit dem 01.04.2019,

aus weiteren 8,99 € seit dem 08.04.2019,

aus weiteren 8,99 € seit dem 15.04.2019,

aus weiteren 8,99 € seit dem 22.04.2019,

aus weiteren 8,99 € seit dem 29.04.2019,

aus weiteren 8,99 € seit dem 06.05.2019,

aus weiteren 8,99 € seit dem 13.05.2019,

aus weiteren 8,99 € seit dem 20.05.2019,

aus weiteren 8,99 € seit dem 27.05.2019,

aus weiteren 8,99 € seit dem 03.06.2019,

aus weiteren 8,99 € seit dem 10.06.2019,

aus weiteren 8,99 € seit dem 17.06.2019,

aus weiteren 8,99 € seit dem 24.06.2019,

zu zahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere 124,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.12.2018 zu zahlen.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 22% und die Beklagte zu 78%.

5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

6. Die Berufung der Klägerin wird zugelassen.

7. Der Streitwert wird auf 1.252,61 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Beiträge aus einem Vertrag über die Nutzung eines Fitnessstudios der Klägerin.

Am 14.12.2017 unterzeichnete die Beklagte eine VIP-Gründungsmitgliedschaft mit einer Laufzeit von 24 Monaten, in dem verschiedene Pakete vereinbart wurden und er sich[…]


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