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Strafbarkeit wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte – Rechtmäßigkeit Identitätsfeststellung

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KG Berlin – Az.: (3) 121 Ss 86/19 (49/19) – Beschluss vom 08.07.2019

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 18. März 2019 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Der Schriftsatz vom 4. Juli 2019 lag vor, gab aber zu einer anderen Bewertung keinen Anlass.
Gründe
Das Amtsgericht Tiergarten hat den Angeklagten am 18. März 2019 wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 20 Euro verurteilt und ihn im Übrigen, namentlich von den Vorwürfen des Landfriedensbruchs (§ 125 Abs. 1 Nr. 2 StGB) sowie des Verstoßes gegen § 27 Abs. 2 Nr. 3c VersG, freigesprochen. Mit der Revision, mit welcher er die Verletzung materiellen Rechts rügt, wendet sich der Angeklagte gegen diese Entscheidung, soweit sie seine Verurteilung betrifft.

II.

1. Der Revision bleibt der Erfolg versagt, da die auf die erhobene Sachrüge gebotene umfassende Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufdeckt, der die Aufhebung der Entscheidung und die Zurückverweisung der Sache gebietet.

a) Der Schuldspruch hält rechtlicher Nachprüfung stand. Der Verurteilung des Angeklagten wegen Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte steht insbesondere nicht die Regelung des § 113 Abs. 3 StGB entgegen.

Nach dieser Vorschrift scheidet die Strafbarkeit der Tat nach § 113 Abs. 1, Abs. 2 StGB aus, wenn die Diensthandlung nicht rechtmäßig ist. Abzustellen ist hierbei auf die formelle Rechtmäßigkeit (vgl. BGHSt 21, 334), für die das Vorliegen der sachlichen und örtlichen Zuständigkeit des handelnden Beamten, die Einhaltung der gesetzlichen Förmlichkeiten sowie das Bestehen eines vom zuständigen Vorgesetzten erteilten Auftrags bzw. – soweit der Beamte nach eigenem Ermessen handelt – die Ordnungsmäßigkeit der Ermessensausübung maßgeblich ist (vgl. BGH NJW 2015, 3109; KG, Beschluss vom 31. August 2000 – (4) 1 Ss 161/00 (131/00) -, juris).

(Symbolfoto: Von Kzenon/Shutterstock.com)

Ausweislich der Urteilsgründe (UA S. 2) wurde die Feststellung der Identität der Gruppe von Gegendemonstranten,[…]


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