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Gebäudeversicherung – Anfechtung Versicherungsvertrag wegen Irreführung

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LG Hannover – Az.: 23 O 81/17 – Urteil vom 10.07.2019

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits, mit Ausnahme der der außergerichtlichen Kosten des Streithelfers, die der Streithelfer selbst trägt.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand
Die Klägerin nimmt die Beklagte aus Gebäude-, Inhalts- und Ertragsausfallversicherung (Firmenpolice) auf Versicherungsleistungen und Schadensersatz in Anspruch.

Auf der Grundlage der Preisinformation der Beklagten vom 13. September 2011 und der Deckungsaufgabe des Streithelfers, des Versicherungsmaklers der Klägerin, vom 29. September 2011, in der es als Betriebsart heißt „Gaststätte“ (Anlagen K 40, bzw. B3, bzw. SH2), die der Beklagten am 30. September 2011 zusammen mit einer Gewerbeanmeldung für das Objekt vom 27. Februar 1997 übersandt wurde (Anlagen B3 bzw. SH1), schlossen die Parteien mit Wirkung zum 1. Oktober 2011 einen kombinierten Gebäude-, Inhalts- und Ertragsausfallversicherungsvertrag (Firmenpolice) für das Objekt in Solingen, Eschenbachstraße 149, mit der Betriebsbeschreibung „Gaststätte“. Die Beklagte stellte die Police am 20. Oktober 2011 aus (Anlagen K1 bis K5; bzw. Anlagenkonvolut B1). In Wahrheit wurde in dem Objekt ein Swingerclub betrieben.

Eine (wiederholte) Nachfrage der Beklagten vom 17. Februar 2014, ob sich hinsichtlich der Betriebsbeschreibung etwas geändert habe, verbunden mit dem Hinweis, dass unterbliebene oder fehlerhafte Änderungsanzeigen zur Leistungsfreiheit führen können (Anlage B6), beantwortete die Klägerin – durch ihren Makler, den Streithelfer – am 25. Februar 2014 dahingehend, dass die Betriebsbeschreibung noch zutreffe und der Jahresumsatz des letzten Geschäftsjahrs „wie bisher“ sei (Anlage B7). In den in den Ermittlungsakten befindlichen, von der Stadt Solingen übermittelten Plänen, bzw. denjenigen, die die Klägerin zu den Akten gereicht hat, wird das Gebäude als „Erotik Diskothek Beverly“ bezeichnet (Anlage, B8 und K 24).

Das Objekt nebst Inventar war zunächst einer …(Anlagenkonvolut B3, Gewerbeanmeldung vom 27. Februar 1997) und ab dem 6. Mai 2014 der Fun Frett UG zu einem Nettomietzins von 2000 € pro Monat (Anlagen K6 und K 7) vermietet worden. Die Mieter betrieben in dem Objekt einen Swingerclub, wobei streitig ist, ob bzw. in welchem Umfang dort Prostituierte zum Einsatz kamen. Eine Betriebskontrolle der Stadt Solingen am 6. Juni 2014 hatte Beanstandungen e[…]


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