Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Schadensersatzanspruch zwischen Betreutem und Betreuer – mündelsichere Anlagen

Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de

LG Flensburg – Az.: 2 O 365/16 – Urteil vom 19.07.2019

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger sämtliche Kontoauszüge für die Zeit seit Anfang 2001 hinsichtlich folgender Bankkonten von H. P. herauszugeben:

– Sparkasse S.-Flensburg (später Nord-Ostsee-Sparkasse): Nr. X1, X2, X3, X4, X5, X6

– Vereins- und Westbank (später HypoVereinsbank): Nr. X7, X8, X9, X10, X11, X12, X13

– Postbank: Nr. X14, X15

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist für den Kläger ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 500,00 € abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Für die Beklagten ist das Urteil gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger verlangt von beiden Beklagten Schadensersatz wegen fehlerhafter Vermögensverwaltung und von der Beklagten zu 1) (im Folgenden: die Beklagte) darüber hinaus Schadensersatz wegen weiterer Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit einer von ihr übernommenen Betreuung sowie die Herausgabe von Kontounterlagen.

Am 26.12.2000 verstarb Herr Dr. K. P.. Er hinterließ seine am 21.2.1950 geborene Tochter H. P.. Diese litt an Trisomie 21 und war schwerstbehindert. Sie benötigte eine 24 h-Betreuung. Herr Dr. P. setzte seine Tochter testamentarisch als befreite Vorerbin ein. Der Kläger wurde im Februar 2015 als Testamentsvollstrecker hinsichtlich des Nachlasses von Herrn Dr. P. eingesetzt.

Die Beklagte ist die Nichte von Herrn Dr. P.. Die Beklagten sind verheiratet und haben vier Kinder. Bereits vor seinem Tod sprach Herr Dr. P. mit den Beklagten darüber, dass es sein Wunsch sei, dass seine Tochter nach seinem Tod in die Familie der Beklagten aufgenommen werde. Die Beklagten lebten seinerzeit in K. in Baden-Württemberg. Sie hatten dort Grundeigentum erworben. Die Beklagte betrieb in K. ein Geschäft für Kindermode. Der Beklagte zu 2) (im Folgenden: der Beklagte) war als selbständiger Vermögensberater tätig. Herr Dr. P. hatte den Wunsch, dass die Beklagten nach seinem Tod nach S.-Holstein ziehen und sich in H.‘s gewohntem Umfeld um diese kümmern könnten. Am 25.5.1998 schloss Herr Dr. P. mit der Beklagten einen notariellen Vertrag (Anlage ZA 17, Bl. 285 ff. d. A.), auf dessen Inhalt Bezug genommen wird. Mit dem Vertrag übertrug Herr Dr. P. sein Eigentum an dem Grundstück C.-straße XXX in […]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv