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Betriebsschließungs-Versicherung  – Betriebsschließung aufgrund  er Corona-Pandemie

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Oberlandesgericht Schleswig-Holstein – Az.: 16 U 25/21 – Urteil vom 10.05.2021

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Lübeck vom 8. Januar 2021 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I.

Der Kläger verlangt Leistungen aus einer Betriebsschließungs-Versicherung.

Der Kläger ist Betreiber einer Gaststätte in T.. Er unterhält bei der Beklagten im Rahmen einer Sach-Inhaltsversicherung eine (Zusatz-)Versicherung von Betrieben gegen Schäden aufgrund behördlicher Anordnung nach dem Infektionsschutzgesetz (Betriebsschließung), der die ZBSV 08 (Anlage K 1, Bl. 10) zugrunde liegen und die ihm einen schließungsbedingten Ertragsausfallschaden bis zu einer Haftzeit von 30 Tagen ersetzen soll. Die Bedingungen lauten auszugsweise:

§ 2 versicherte Gefahren

1. Versicherungsumfang

Der Versicherer leistet Entschädigung, wenn die zuständige Behörde aufgrund des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG) beim Auftreten meldepflichtiger Krankheiten oder Krankheitserreger (siehe Nr. 2)

a) den versicherten Betrieb oder eine versicherte Betriebsstätte zur Verhinderung der Verbreitung von meldepflichtigen Krankheiten oder Krankheitserregern bei Menschen schließt; Tätigkeitsverbote gegen sämtliche Betriebsangehörige eines Betriebes oder einer Betriebsstätte werden einer Betriebsschließung gleichgestellt;

b) die Desinfektion der Betriebsräume und -einrichtungen des versicherten Betriebes ganz oder in Teilen anordnet oder schriftlich empfiehlt, weil anzunehmen ist, dass der Betrieb mit meldepflichtigen Krankheitserregern behaftet ist;

c) die Desinfektion, Brauchbarmachung zur anderweitigen Verwertung oder Vernichtung von Vorräten und Waren in dem versicherten Betrieb anordnet oder schriftlich empfiehlt, weil anzunehmen ist, dass die Vorräte und Waren mit meldepflichtigen Krankheitserregern behaftet sind;

d) in dem versicherten Betrieb beschäftigten Personen ihre TÃ[…]


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