Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern – Az.: 2 Sa 204/18 – Urteil vom 19.07.2019
1. Die Berufung wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Zahlung eines seiner Auffassung nach jährlich einmal im Dezember zusätzlich zu zahlenden Entgeltelements für die Jahre 2016 und 2017.
Die Beklagte, eine juristische Person in der Rechtsform einer GmbH, betreibt Werkstätten für Behinderte (im Folgenden: Werkstätten) im Stadtgebiet der Stadt, auf die der Name der Beklagten verweist. Der Kläger ist seit September 2001 in den Werkstätten als Koch in einem Vollzeitarbeitsverhältnis beschäftigt. Sein regelmäßiges monatliches Entgelt hat bei Klageeinreichung im Jahre 2018 bei rund 2.600,00 Euro brutto gelegen.
Der jüngste zur Akte gereichte schriftliche Arbeitsvertrag der Parteien ist der im September 2001 aus Anlass der Einstellung abgeschlossene Vertrag (im Folgenden: Arbeitsvertrag 2001). In dem Dokument heißt es auszugsweise wörtlich (ergänzend wird auf die als Anlage K 1 überreichte Kopie, hier Blatt 6 f, Bezug genommen):
„… § 1 Vertragsgegenstand
Für dieses Arbeitsverhältnis gelten die rechtlichen Regelungen in Anlehnung an den BAT-Ost-Kommunal. Der Arbeitgeber ist nicht Mitglied im KAV/M-V (Kommunaler Arbeitgeberverband Mecklenburg-Vorpommern), somit nicht tarifgebunden. Einkommenserhöhungen im Ergebnis von Tarifverhandlungen, Zuwendungen (u.a. Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld, etc.) werden in Abhängigkeit von den jeweils erzielten wirtschaftlichen Ergebnissen freiwillig ohne Rechtsanspruch des Arbeitnehmers und unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs gewährt. …
§ 2 Tätigkeit, Vergütung und Urlaub
Der Arbeitnehmer wird als Koch eingestellt und erhält ab 01.01.2004 eine monatliche Vergütung aus der Lohngruppe 5. …“
Bis auf einen Änderungsvertrag hierzu aus August 2002, mit dem die ursprünglich vereinbarte Befristung des Arbeitsverhältnisses aufgehoben wurde, sind weitere schriftliche arbeitsvertragliche Vereinbarungen der Parteien nicht zur Akte gelangt.
Die Beklagte ist 2016 gegründet worden. Die erste Eintragung im Handelsregister stammt aus August 2016. Bevor die Beklagte den Betrieb der Werkstätten übernommen hatte, wurden diese vom Kreisverband eines Trägers der Wohlfahrtspflege in der Rechtsform eines eingetragenen Vereins (im Folgenden abgekürzt als Verein bezeichnet) betrieben. Ohne Vortrag näherer Einzelheiten gehen beide Seiten davon aus, dass sich der Trägerwechsel für di[…]