LG Offenburg – Az.: 3 O 311/15 – Urteil vom 30.07.2019
1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 14.776,84 € zu bezahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 4.028,06 € seit dem 09.11.2013 bis zum 05.11.2015 und aus 9.641,84 € seit dem 06.11.2015.
2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 844,66 € zu zahlen.
3. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin sämtlichen materiellen sowie unvorhersehbaren immateriellen Zukunftsschaden anlässlich des Unfalles vom 01.08.2013 in L. zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.
4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
5. Die Beklagten haben als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
6. Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 20.397,69 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Klägerin nimmt die Beklagten wegen Schmerzensgeld- und Schadensersatzansprüchen nach einem Verkehrsunfall vom 01.08.2013 in L. in Anspruch.
Die volle Haftung der Beklagten gegenüber der Klägerin dem Grunde nach (Beklagte zu 1: Fahrerin und Halterin des unfallbeteiligten PKW, Beklagte zu 2: Haftpflichtversicherung desselben) ist zwischen den Parteien nicht in Streit.
Zum Unfallzeitpunkt war die Klägerin auf einem Leichtkraftrad unterwegs und befand sich dabei als Sozia hinten. Zu dem Unfall kam es, als die Beklagte zu 1) mit ihrem PKW von links kommend ungebremst in die Seite des Leichtkraftrads fuhr, weil sie das Gaspedal oder die Kupplung mit der Bremse verwechselte.
Die Klägerin wurde von dem Leichtkraftrad geschleudert. Sie erlitt Verletzungen am linken Sprunggelenk, im Schulterblatt und an der Brustwirbelsäule.
Mit Rechtsanwaltsschreiben vom 25.10.2013 (Anlage K 19, Anlagenheft Kläger, AS 59 ff.) bezifferte die Klägerin gegenüber der Beklagten Ziff. 2 den vorläufig ausstehenden Gesamtanspruch auf 5.0999,58 € und verlangte Zahlung in Höhe von 4.196,42 € bis zum 08.11.2013.
Vorgerichtlich wurde durch die Beklagte zu 2) bereits ein Schmerzensgeld in Höhe von 1.500 € an die Klägerin bezahlt.
Die Klägerin macht mit Antrag Ziff. 1 folgende Schadenspositionen geltend:
Behandlung des linken Knies mit einem Hyaluronsäure-Infiltrat 292, […]