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Schadensersatzansprüche bei Blockade der Gleisanlage und Straße durch verunfalltes Fahrzeug

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AG Dresden – Az.: 101 C 1160/19 – Urteil vom 31.07.2019

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 411,25 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.12.2018 zu zahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 70,20 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 23.04.2019 zu zahlen.

3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beschluss: Der Streitwert wird auf 411,25 EUR festgesetzt.
Tatbestand
Der Tatbestand entfällt gemäß § 313a ZPO.
Entscheidungsgründe
I.

Die zulässige Klage ist begründet.

1.)

Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung von 411,25 EUR nach §§ 7 Abs. 1, 17 StVG, 115 VVG zu.

a)

Unstreitig kam es durch Verschulden des Fahrers des bei der Beklagten versicherten Pkw Opel Corsa, …, am 04.10.2018 zu einem Verkehrsunfall, bei welchem der Pkw auf dem Gleisbett der Klägerin zum Stehen kam und daher den öffentlichen Verkehr über einen erheblichen Zeitraum blockierte.

Es kann dahingestellt bleiben, ob tatsächlich am Gleisbett der Klägerin ein Schaden entstanden ist. § 7 StVG ist weit auszulegen. Durch § 7 StVG sind alle durch den Kfz-Verkehr beeinflussten Schadensabläufe, d. h. direkte und indirekte Schäden erfasst, die kausal auf die Benutzung eines Kraftfahrzeuges, d.h. „bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs“ entstanden sind. Unstreitig konnten aufgrund des Unfalles weder Busse noch die entsprechende Straßenbahn fahren. Für den daher nötigen Ersatzverkehr und dessen Regelung hat der Unfallverursacher aufzukommen, soweit dadurch Kosten entstanden sind.

b)

Der ersatzfähige klägerische Schaden beträgt 411,25 EUR und setzt sich zusammen aus 140,00 EUR für zweieinhalb Stunden Dispatchereinsatz, 181,25 EUR für zwei Ersatzbusse für zwei Stunden und 25 Minuten sowie die Arbeitszeit des Gleismeisters von einer Stunde in Höhe von 65,00 EUR sowie der allgemeinen Kostenpauschale von 25,00 EUR.

aa)

(Symbolfoto: Von PuiPhotoman/Shutterstock.com)

Ebenso wie Vorhaltekosten für Trieb- und Kraftf[…]


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