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Alleinerbeneinsetzung des Abkömmlings in einem Ehe- und Erbvertrag

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OLG Rostock – Az.: 3 W 19/19 – Beschluss vom 30.07.2019

Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 2. vom 25.01.2019 wird der Beschluss des Amtsgerichts Stralsund vom 21.12.2018 abgeändert und der Antrag des Beteiligten zu 1. auf Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses vom 14.09.2018 auf seine Kosten zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 50.000,00 € festgesetzt.
Gründe
I.

Zur Darstellung des Sachverhalts wird zunächst auf den Beschluss des Amtsgerichts Stralsund vom 21.12.2018 Bezug genommen wird.

Die Sachverhaltsdarstellung des Amtsgerichts wird dahingehend ergänzt, dass der Beteiligte zu 2. das einzige Kind der C. M. und des A. F. B. ist, die (für beide jeweils die zweite) Ehe miteinander eingingen und vorab zur UR-Nr. 553/2014 des Notars H. S. einen Ehe- und Erbvertrag mit Pflichtteilsverzichtsvereinbarungen schlossen. In diesem Vertrag verzichteten beide Vertragsparteien jeweils auf die Geltendmachung von Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüchen nach dem Tode des anderen Ehegatten und bestimmten, dass ein jeder den Sohn F., den Beteiligten zu 2., als gemeinsamen Sohn zum Alleinerben beruft, der mit der Gewährung eines Wohnrechtes am Familienheim in A. zugunsten des Längstlebenden belastet wurde. Zudem ordneten die Eheleute Testamtsvollstreckung an und bestimmten, dass bis zum Erreichen des 25. Lebensjahres der überlebende Elternteil die Testamentsvollstreckung ausüben solle. Ein Ersatztestamentsvollstrecker wurde nicht benannt. Am 18.11.2014 verstarb A. F. M., geb. B., und wurde von dem Beteiligten zu 2. beerbt. Die Erblasserin wurde als die überlebende Ehegattin zur Testamentsvollstreckerin bestellt und trat dieses Amt am 28.08.2015 an.

In der Folgezeit erkrankte die Erblasserin schwer an Brustkrebs und befasste sich zunehmend mit der Frage, wie nach ihrem etwaigen Tod für ihren Sohn Sorge getragen werden könne. Am 14. und 22.02.2018 begab sich die Erblasserin, die die Eheleute H. nach dem Tode des A. F. M., geb. B., zunächst geschäftlich beim Verkauf eines in ihrem Eigentum stehenden Zweifamilienhauses in S. kennengelernt hatte, in deren Begleitung in die Anwaltspraxis des Beteiligten zu 1., um sich dazu beraten zu lassen, wie für ihren Todesfall Vorsorge in Bezug auf den Beteiligten zu 2. getroffen werden könne. Der Beteiligte zu 1. hatte zu diesem Zeitpunkt verschiedentlich Mandate für die Eheleute H. und / oder von diesen betriebenen Unternehmen wahrgenommen, die die Interessen der Erblasserin nicht berührten, wobei Einzelheiten hierzu[…]


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