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Rücktritt Wohnwagen-Kaufvertrag bei behebbarem Mangel unterhalb der Erheblichkeitsschwelle

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Oberlandesgericht Brandenburg – Az.: 3 U 137/17 – Urteil vom 06.08.2019

1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 12.10.2017, Az. 14 O 268/15, abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.

Der Kläger nimmt den Beklagten nach Rücktritt vom Kaufvertrag über einen Wohnwagen auf Rückabwickelung des Vertrages in Anspruch.

Mit Kaufvertrag vom … 2013 erwarb der Kläger beim Beklagten einen neuen Wohnwagen der Marke X zum Preis von 49.336 €. Auf der Urlaubsfahrt im Juni 2014 löste sich während der Fahrt eine Dekoscheibe in der Größe der durch sie verkleideten Heckscheibe und fiel auf die Fahrbahn.

Diesen Mangel zeigte der Kläger dem Beklagten mit Rechtsanwaltsschreiben vom 16.06.2015 an, berief sich auf weitere Mängel und darauf, rücktrittsberechtigt zu sein. Nach weiterem Schriftverkehr, in dem auch die Möglichkeit der Rücknahme des Wohnwagens und Lieferung eines neuen ähnlichen bzw. identischen Modells angesprochen wurde, forderte der Kläger den Beklagten mit Rechtsanwaltsschreiben vom 18.08.2015 auf, das Fahrzeug bis zum 21.08.2015 zu reparieren und wies darauf hin, dass nach Fristablauf die Mängelbeseitigung abgelehnt und der Rücktritt erklärt werde. Im Anschluss daran bot der Beklagte dem Kläger am 18.08.2015 gegen die Zuzahlung von 22.000 € einen Wohnwagen der Baureihe Y desselben Herstellers an und gab hierbei an, es handele sich um einen Neufahrzeug mit einem Neupreis von ca. 69.000 €. Nachdem der Kläger sich damit einverstanden erklärt hatte, sein Fahrzeug X gegen den Y gegen eine Abstandszahlung von 16.500 € zu tauschen, kam es am 22.08.2015 zu einem Treffen zwischen dem Kläger und einem Mitarbeiter des Beklagten, um den Tausch vorzunehmen. Dieser scheiterte, nachdem sich der Kläger geweigert hatte, das Fahrzeug zu übernehmen, da dieses ausweislich des Lieferscheines ein Vorführfahrzeug war, das bereits seit Mai 2015 zugelassen war. Mit Anwaltsschreiben vom 24.08.2015 erklärte der Kläger den Rücktritt vom Vertrag und forderte den Beklagten zur Rückzahlung von 49.336 € auf.

Der Kläger hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an ihn 49.336,36 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Pro[…]


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