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Sachverständigenablehnung im Erbscheinsverfahren wegen Besorgnis der Befangenheit

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OLG Nürnberg – Az.: 1 W 238/19 – Beschluss vom 09.08.2019

Auf die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers M E wird der Beschluss des Amtsgerichts Kelheim vom 6. Dezember 2018, Az. 22 VI 333/16, aufgehoben.

Der Antrag des Beteiligten M E vom 13. Juli 2018 auf Ablehnung des Sachverständigen L wegen Besorgnis der Befangenheit wird für begründet erklärt.
Gründe
I.

Mit Beschluss vom 27. Dezember 2017 hat das Amtsgericht Kelheim den Sachverständigen L, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Forensische Psychiatrie, mit der Erstattung eines Gutachtens zu der Frage beauftragt, ob der Erblasser am 2. Februar 2016 wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit, wegen Geistesschwäche oder wegen Bewusstseinsstörung nicht in der Lage war, die Bedeutung der von ihm abgegebenen Willenserklärung einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln (Bl. 193 ff. d.A.).

Der Sachverständige hat am 13. Mai 2018 sein schriftliches Gutachten (Bl. 259 ff. d.A.) erstattet, das an die Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zur Stellungnahme binnen 3 Wochen übersandt worden ist.

Mit Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 13. Juli 2018, beim Amtsgericht Kelheim innerhalb der verlängerten Stellungnahmefrist am selben Tag eingegangen, hat der Beteiligte M E den Sachverständigen wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt (Bl. 329 ff. d.A.). Er hat ausgeführt, dass der Sachverständige sich im Gutachten frühzeitig und ohne weitere Anhörung von Zeugen und Sachverständigen auf die Testierfähigkeit des Erblassers festgelegt habe. Hierdurch sei ein auch jedem unbeteiligten Dritten einleuchtendes Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Sachverständigen entstanden. Der Sachverständige habe bestrittenen Sachvortrag herangezogen, indem er das Vorbringen des Beteiligten F E über ein (bestrittenes) Gespräch von Herrn M mit dem Erblasser Anfang Dezember 2015 zur Begründung dafür herangezogen habe, dass es nicht nachvollziehbar sei, dass der Erblasser sich an viele geschäftliche Vorgänge nicht mehr habe erinnern können. Auch die zeitliche Distanz zur Errichtung des Testaments habe der Sachverständige nicht hinreichend berücksichtigt. Der Sachverständige habe ferner die Angaben des Hausarztes Dr. R über eine zunehmende Distanzlosigkeit und eine fabulierende Ausdrucksweise des Erblassers sowie darüber, dass medizinische Zusammenhänge nicht mehr erklärt werden konnten und ernsthafte Gespräche mit dem Erblasser nicht mehr möglich gewesen seien, herangezogen. Der Sachverständige ziehe sich ins[…]


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