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Pflichten Allgemeinarzt – Überweisung in fachärztliche Behandlung

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OLG Dresden – Az.: 4 U 506/19 – Beschluss vom 08.08.2019

1. Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

3. Dieser Beschluss und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

4. Der Gegenstandswert des Berufungsverfahrens wird auf 8.500,00 EUR festgesetzt.
Gründe
Die zulässige Berufung der Klägerin ist nach § 522 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung durch – einstimmig gefassten – Beschluss zurückzuweisen.

Sie bietet in der Sache offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil. Auch andere Gründe gebieten eine mündliche Verhandlung nicht.

Zur Begründung nimmt der Senat auf seinen Hinweisbeschluss vom 04.06.2019 Bezug. Die Ausführungen der Klägerin im Schriftsatz vom 19.06.2019 beschränken sich auf eine Wiederholung und Vertiefung ihres bisherigen Vorbringens, ohne neue Gesichtspunkte aufzuzeigen. Weder die wiederholend vorgetragenen Argumente zur Notwendigkeit einer Aufklärung noch die Ausführungen zum medizinischen Facharztstandard und zur Klärung der juristischen Fragen wie auch schlussendlich die von der Klägerin geforderte „Gesamtbetrachtung“ des ärztlichen Verhaltens gebieten eine andere Sichtweise. Soweit ersichtlich, zielt die diesbezügliche Argumentation der Klägerseite darauf ab, dass die ohne Spaltlampe und andere Hilfsmittel durchgeführte Augenuntersuchung und die unterbliebene sofortige Überweisung an den Augenarzt nicht hätten isoliert betrachtet werden dürfen, sondern dass die „oberflächliche“ eigene Augenuntersuchung zwar zulässig gewesen sei, aber nur dann, wenn dem eine sofortige Überweisung an den Facharzt gefolgt wäre, oder aber eine Überweisung hätte unterbleiben dürfen, dann aber eine eigene profunde, mit augenärztlichen Hilfsmitteln (Spaltlampe, Fluoreszin-Färbung) Augenuntersuchung hätte erfolgen müssen. Eine solche Schlussfolgerung ist aber nicht geboten – sie ergibt sich weder aus den Ausführungen des Sachverständigen, noch aus den klägerseits vorgelegten Fachartikeln und auch nicht aus der klägerseits zitierten Rechtsprechung.


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