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Rechtsanwälte Kotz GbR

Fristlose Mietvertragskündigung aufgrund wiederholter Ruhestörung durch das Hören lauter Musik

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AG Peine – Az.: 16 C 284/17 – Urteil vom 07.08.2019

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin die von ihm bewohnte Wohnung …, 2. Obergeschoss rechts, bestehend aus zwei Zimmern, einer Küche, einem Flur, einem Bad/WC, einem Kellerraum und einem Abstellraum im Nebengebäude zu räumen und geräumt an die Klägerin herauszugeben.

2. Dem Beklagten wird eine Räumungsfrist gewährt bis zum: 31.03.2020.

3. Die Kosten des Rechtsstreits fallen dem Beklagten zur Last.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Hinsichtlich des Räumungstitels wird dem Beklagten nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 3.700,00 abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Hinsichtlich des übrigen Titels wird dem Beklagten nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des insoweit aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Mit der Klage macht die Klägerin als Vermieterin gegen den Beklagten als Mieter der im Tenor bezeichneten Wohnung einen Anspruch auf Räumung dieser Wohnung geltend. Die Parteien waren durch Mietvertrag vom 15.8.2013 miteinander verbunden. In dem Mietvertrag befindet sich der Passus, dass Musik auf Zimmerlautstärke zu hören sein.

Es kam nachfolgend zu Streitigkeiten wegen angeblich ruhestörenden Lärms des Beklagten durch zu lautes Musikhören; die betreffenden Umstände sind streitig.

Der damalige Mitmieter, der Zeuge … suchte am 26.4.2017 den Beklagten mit dem Vorwurf auf, dass er viel zu laut Musik höre. Am 17.5.2017 beschwerte sich der Zeuge erneut bei der Beklagten darüber, dass dieser an diversen Tagen (8., 9., 10., 11., 13., 14. und 17.5.2017) jeweils nachmittags mehrere Stunden unerträglich laut Musik gehört habe. Ein letztes Gespräch diesbezüglich zwischen dem Zeugen … und dem Beklagten fand am 31.5.2017 statt.

Wegen der angeblichen Ruhestörung erging eine Abmahnung durch Schreiben des anwaltlichen Vertreters der Klägerin vom 15.6.2017 (Anlage K4).

Mit der Klageschrift vom 1.8.2017 kündigte die Klägerin das Mietverhältnis fristlos und hilfsweise ordentlich. Für die Kündigung wurde sich auf sämtliche behaupteten Ruhestörungen durch zu lautes Musikhören bezogen.

Am 9.8.2017 konsultierte der Zeuge … wegen angeblicher Ruhestörungen aus der Wohnung des Beklagten die Polizei. Die Polizei erschien dann a[…]


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