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Berufsunfähigkeitsrente – Anspruch auf Zahlung gegenüber Ärzteversorgungswerk

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof – Az.: 21 ZB 17.928 – Beschluss vom 09.08.2019

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 18.608,04 EUR festgesetzt.
Gründe
I.

Der Kläger begehrt eine Berufsunfähigkeitsrente des Ärzteversorgungswerks für die Zeit ab 1. April 2016.

Der am … 1960geborene Kläger ist seit 15. Dezember 1988 Mitglied der Beklagten, zunächst als Pflichtmitglied, seit Februar 1989 als freiwilliges Mitglied (Stabsarzt in Lüneburg). Ab 1992 war der Kläger freiberuflich als Notarzt tätig.

Am 23. Oktober 2013 stellte der Kläger bei der Beklagten unter Vorlage ärztlicher Unterlagen einen Antrag auf dauernde Einweisung des Ruhegeldes wegen Berufsunfähigkeit. Beigefügt war eine Bestätigung der Landesärztekammer Hessen, dass der Kläger mit Ablauf des 15. Januar 2013 seine gesamte berufliche Tätigkeit aufgegeben habe. Er versicherte, dass er keine berufliche Tätigkeit mehr ausübe bzw. ausüben werde. In der Folgezeit legte er ärztliche Unterlagen vor.

Das von der Beklagten in Auftrag gegebene Gutachten des Facharztes für Orthopädie Dr. K. vom 17. Dezember 2013 stellt beim Kläger auf orthopädischem Fachgebiet folgende Diagnosen: Coxarthrose rechts, Z.n. Hüftkopfnekrose links mit Implantation einer Hüft-TEP, Z.n. medialer Gonarthrose rechts mit Implantation einer Hemiprothese medial, Gonarthrose links, HWS-Syndrom und LWS-Syndrom mit Muskelhartspann und Blockaden ohne sensomotorische Defizite, unspezifische Polyarthritis. Der Kläger sei praktischer Arzt, habe jedoch während seines gesamten Arbeitslebens als Notarzt im Rettungsdienst gearbeitet. Hierbei kämen Zwangshaltungen vor (z.B. Heben und Tragen schwerer Lasten, kniende Tätigkeiten, Kopfüberarbeiten sowie Arbeiten auf unebenem Gelände, Treppen, Leitern und Gerüsten), die ihm nicht mehr zugemutet werden könnten (negative Leistungsbilder). Eng begrenzt auf das orthopädische Fachgebiet könnten ihm leichte bis mittelschwere Arbeiten zugemutet werden. Der Kläger sei zur Ausübung des ärztlichen Berufs in folgender Form noch in nennenswertem Umfang fähig: Ihm sei zuzumuten, die Praxis eines praktischen Arztes zu betreiben, Vertretungen durchzuführen, gutachterliche Tätigkeiten sowie redigierende Literaturtätigkeiten. Hausbesuche sowie Notarzt- und Rettungsdienstfahrten sollten nicht mehr durchgeführt werden. Mit einer Besserung des Zustands sei nicht zu rechnen. Die Krankheit[…]


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