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Rechtsanwälte Kotz GbR

Arbeitnehmerkündigung wegen Billigung einer Schwarzgeldkasse

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ArbG Köln – Az.: 20 Ca 581/19 – Urteil vom 07.08.2019

1. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger ein qualifiziertes Zeugnis zu erteilen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtstreits hat der Kläger zu 87 % und die Beklagte zu 13% zu tragen.

3. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

4. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 74.132,31 Euro festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten über eine ordentliche betriebsbedingte Kündigung vom 25.01.2019 zum 31.08.2019 sowie über eine außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung vom 19.02.2019. Daneben streiten die Parteien über die Erteilung von Zwischen- und Endzeugnis und über Beschäftigung.

Die Beklagte ist Teil einer international tätigen, … Unternehmensgruppe. Die Beklagte ist eines der … im Bereich innovativer sowie nachhaltiger Verpackungslösungen für Lebensmittel. Die Beklagte betreibt dazu neben ihrem … ein Werk für Faltschachteln in … Mitarbeitern. Das Werk verfügt über eine eigene Werkstatt, einen eigenen Einkauf, eine eigene Personalsachbearbeitung und eine eigene Buchhaltung. Die jeweiligen Leitungspositionen sind in .. bzw. am … angesiedelt. Für das Werk … ist ein Betriebsrat gebildet.

Der am …, der bereits seine Ausbildung bei der Beklagten absolvierte, ist seit dem … beschäftigt. Seit dem 01.08.2008 ist er dessen Leiter und unterzeichnete am 01.08.2008 aus diesem Grund einen neuen „Anstellungsvertrag für leitende Angestellte“. Mit Vereinbarung vom gleichen Tag vereinbarten die Parteien außerdem, dass der Kläger zu den leitenden Angestellten im Sinne von § 5 Abs. 3 BetrVG zu zählen sei, da die Parteien davon ausgingen, dass der Kläger eine Position inne habe, in der für die Beklagte bedeutungsvolle Aufgaben im Wesentlichen eigenverantwortlich ausgeführt werden. Damit sollte auch ein besonderes persönliches Vertrauen der Beklagten zum Ausdruck gebracht werden. Aus der Funktionsbeschreibung des Werkleiters, die um übrigen in Bezug genommen wird (Bl. 71 d. A.), ergibt sich, dass der Kläger allen Abteilungsleitern und Stabsstellen des Werkes gegenüber disziplinarisch und fachlich weisungsbefugt ist und diese zu führen hat. Dem … wurde 2009 Gesamtprokura erteilt. Der Geschäftsführer der Komplementärsgesellschaft der Beklagten ist regelmäßig nicht in … vor Ort. Welche genauen Kompetenzen der … insbesondere im Bereich der Finanzplanung und dem Personalwesen hat, ist zwischen den Parteien genauso streitig, wie die Frage, ob der Kläger leitender Angestellter i[…]


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