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Rechtsanwälte Kotz GbR

Werkvertrag – Bereitschaft zur Mängelbeseitigung als Verzicht auf Verjährungseinrede

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Oberlandesgericht Hamburg – Az.: 3 U 155/16 – Urteil vom 15.08.2019

1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 17.06.2016 – 329 O 372/15 – wird zurückgewiesen.

2. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen, einschließlich der Kosten der Nebenintervention.

3. Das erstinstanzliche und das vorliegende Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem jeweiligen Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.

Die Klägerin macht gegen den Beklagten Ansprüche auf Zahlung eines Kostenvorschusses und Feststellung der Verpflichtung zur Tragung weitergehender Kosten aus mangelhafter Werkleistung an einem Bauwerk geltend.

Die Klägerin ließ ein Neubauvorhaben von zwei Mehrfamilienhäusern mit 26 Wohneinheiten und Tiefgarage in der H.-Straße 13 bis 17 in Hamburg durchführen. In diesem Zusammenhang beauftragte sie den Beklagten mit Vertrag vom 15./17.05.2006 (Anlagenkonvolut K 1) mit der Lieferung und dem Einbau einer Folienabdichtung für das Tiefgaragendach, der Herstellung von Klinkermauern im Garten und der Vornahme gärtnerischer Bepflanzung. Als Vertragsgegenstand ist die Ausführung der Leistungen „Aussenanlagen“ genannt. Weitere Vertragsbestandteile waren das Leistungsverzeichnis, das Angebot des Beklagten, „Besondere Vertragsbedingungen“ (tatsächlich mit „Zusätzliche Vertragsbedingungen“ überschrieben, nachfolgend ZVB) und die VOB-Teile B und C sowie das Verhandlungsprotokoll vom 04.05.2006 nebst Anlagen (vgl. Vertragsunterlagen im Anlagenkonvolut K 1).

Nach Ziffer 10.1 der ZVB sollte die Gewährleistungsfrist des Beklagten für die von ihm und seinen Subunternehmen erbrachten Leistungen vier Jahre betragen. Eine solche Regelung fand sich ebenfalls in dem Dokument „Allgemeine Vorbemerkungen“. Dort hieß es unter Ziffer 6. weiter:

Werden innerhalb der vereinbarten Gewährleistungsfrist Mängelbeseitigungsarbeiten ausgeführt, so beginnt nach Abnahme der Mängelbeseitigungsleistung für diese Leistung eine neue 2-jährige Gewährleistungsfrist zu laufen.

Die Abnahme der Hauptleistung wurde am 30.11.2006 durchgeführt.

Eine erste Mängelanzeige über eine Durchfeuchtung im vorderen Bereich der neuen Tiefgarage erfolgte im Herbst 2008, woraufhin vielfach Teilbereiche geöffne[…]


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