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Verkehrsunfall – Haftungsverteilung bei Vorfahrtverletzung beim Einbiegen

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LG Hamburg – Az.: 306 O 30/19 – Urteil vom 16.08.2019

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 10.582,44 € festgesetzt.
Tatbestand
Der Kläger beansprucht von den Beklagten die Zahlung von Schadensersatz aufgrund eines Verkehrsunfalls.

Am 23.10.2018 befuhr der Kläger mit einem Mercedes, amtl. Kennzeichen … die H.str. in H. Er beabsichtigte, nach rechts in die B. Straße abzubiegen. An der Einmündung der H.str. befindet sich das von dem Kläger zu beachtende Verkehrszeichen 205 („Vorfahrt gewähren“). Die Beklagte zu 2) befuhr mit dem bei dem Beklagten zu 1) haftpflichtversicherten Fahrzeug Skoda, amtl. Kennzeichen …, die vorfahrtsberechtigte B. Straße, und zwar aus der Sicht des Klägers von links kommend. Im ungefähren Bereich der Einmündung der H.str. kam es zu einer Kollision der Fahrzeuge. Wegen der Unfallendstellung der Fahrzeuge wird auf die von dem Kläger eingereichten Lichtbilder (Anlagenkonvolut K 1) verwiesen.

Zur Feststellung der Schadenshöhe holte der Kläger ein Sachverständigengutachten ein. Danach sollen sich die zur Reparatur erforderlichen Kosten auf € 8.968,63 belaufen. Der Sachverständige P. ermittelte zudem eine merkantile Wertminderung in Höhe von € 400,00. Für das Gutachten berechnete der Sachverständige dem Kläger € 1.193,81. Der Kläger beansprucht von den Beklagten die Zahlung dieser Schadenspositionen zuzüglich einer Kostenpauschale von € 20,00 sowie die Freistellung von Kosten für die vorgerichtliche Tätigkeit seines Prozessbevollmächtigten.

Der Kläger behauptet, Eigentümer des bei dem Unfall beschädigten Fahrzeugs Mercedes zu sein. Bevor er nach rechts in die H.str. abgebogen sei, habe er von links kein sich annäherndes Fahrzeug wahrgenommen. In einiger Entfernung auf der Höhe der Bushaltestelle habe lediglich ein Fahrzeug gestanden, was die Sicht versperrt habe. Er sei deshalb nach rechts abgebogen. Als er bereits vollständig abgebogen sei und sich kerzengerade auf der Fahrspur der B. Straße befunden habe, habe er plötzlich einen starken Aufprall an der linken Fahrzeugseite bemerkt. Die Beklagte zu 2) habe vermutlich kurz vor der Kreuzung das Fahrzeug überholt und sei dann wegen Gegenverkehrs nach rechts gelenkt und dabei mit dem Fahrzeug des Klägers kollidiert. Sie sei offensichtlich viel zu schnell gewesen. Denn sie hätt[…]


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