Oberstes Bayerisches Landesgericht – Az.: 201 ObOWi 238/19 – Beschluss vom 19.08.2019
I. Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts vom 21.11.2018 mit den zugehörigen Feststellungen sowie in der Kostenentscheidung aufgehoben.
II. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht zurückverwiesen.
Gründe
I.
Das Amtsgericht verurteilte den Betroffenen am 21.11.2018 wegen fahrlässiger Missachtung des Rotlichts einer Lichtzeichenanlage, wobei die Rotphase bereits länger als 1 Sekunde andauerte, zu einer Geldbuße von 200 Euro und verhängte gegen ihn ein Fahrverbot für die Dauer eines Monats. Mit seiner gegen dieses Urteil gerichteten Rechtsbeschwerde rügt der Betroffene die Verletzung materiellen Rechts. Mit Antragsschrift vom 21.02.2019 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft, auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen das Urteil des Amtsgerichts vom 21.11.2018 mit den Feststellungen aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückzuverweisen.
II.
Die gemäß § 79 Abs.1 Satz 1 Nr. 2 OWiG statthafte und auch sonst zulässige Rechtsbeschwerde des Betroffenen hat auf die Sachrüge hin – zumindest vorläufig – Erfolg, weil sich die Urteilsgründe als lückenhaft erweisen. Die Urteilsfeststellungen vermögen die Annahme eines qualifizierten Rotlichtverstoßes nach Nr. 132.3 BKat, d.h. Fahren bei einer länger als eine Sekunde andauernden Rotlichtphase, nicht zu belegen. Das angefochtene Urteil enthält keine den Mindestanforderungen der §§ 261, 267 StPO i.V.m. § 71 Abs. 1 OWiG genügende Beweiswürdigung.
1. Das Amtsgericht trifft im Rahmen der Beweiswürdigung u.a. folgende Feststellungen:
„So bekundete der Zeuge R., er habe mit seinem Kollegen Z. an der Abzweigung der E.-Straße Rotlichtüberwachungen durchgeführt. […] Der Zeuge bekundete ferner, er sei auf dem Fahrersitz gewesen. Von dieser Position aus habe er gute Sicht auf die Ampel und die Haltelinie gehabt. Das Gelblicht der für die Linksabbieger geltenden Lichtzeichenanlage dauere 3 Sekunden. Das Fahrzeug des Betroffenen habe die Haltelinie überfahren als die Lichtzeichenanlage bereits 1,49 Sekunden Rotlicht gezeigt habe. Er habe die Zeit mit der nicht geeichten Stoppuhr seines Handys gemessen und dazu die Stoppuhr gedrückt, nachdem die Ampel Rotlicht gezeigt hätte und die Stoppuhr wieder gedrückt als der Vorderreifen über die Haltelinie gefahren sei. Der Betroffene sei auf der Hauptstraße ge[…]