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Verpflichtung zum Tragen Mund-Nase-Bedeckung in Schule

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OVG Lüneburg – Az.: 2 ME 75/21 – Beschluss vom 05.05.2021

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Braunschweig – 6. Kammer – vom 17. Februar 2021 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstands wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I.

Die Antragstellerin wendet sich gegen die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung in der Schule.

Die Antragstellerin ist Schülerin der Antragsgegnerin, einer offenen Ganztagsgrundschule, und zurzeit in der 3. Jahrgangsstufe. Nachdem sie in der Schule ohne Mund-Nasen-Bedeckung erschienen war, fasste die Klassenkonferenz am 11. Dezember 2020 einen Beschluss, wonach die Antragstellerin ein ärztliches Attest mit Angaben zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder relevanten Vorerkrankungen einschließlich der Angabe der Grundlage der ärztlichen Einschätzung vorzulegen habe. Im gegenteiligen Fall dürfe die Antragstellerin die Schule weiterhin nicht besuchen. Mit Schreiben vom 14. Dezember 2020, das mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen war, teilte die Schulleiterin der Antragsgegnerin den Eltern der Antragstellerin diesen Beschluss der Klassenkonferenz mit.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 5. Januar 2021 legte die Antragstellerin gegen das von ihr als Bescheid angesehene Schreiben der Antragsgegnerin vom 14. Dezember 2020 Widerspruch ein. Den am 22. Januar 2021 gestellten Antrag der Antragstellerin auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat das Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Beschluss abgelehnt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Hauptantrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 14. Dezember 2020 wiederherzustellen, sei bereits unzulässig. Zwar stelle das Schreiben vom 14. Dezember 2020 entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin ungeachtet der fehlenden Regelungswirkung einen sogenannten formellen Verwaltungsakt („Verwaltungsakt durch Form“) dar. Der Widerspruch entfalte aber gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO bereits kraft Gesetzes aufschiebende Wirkung, da ein Ausnahmefall des § 80 Abs. 2 VwGO nicht greife. Der Hilfsantrag, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Antragstellerin auch ohne das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung zum Präsenzunterricht zuzulassen und ihr das freie Betreten des Schulgeländes ohne eine solche Bedeckung zu gestatten, sei nicht begründet. Die Antragstellerin habe einen Anordnun[…]


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