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Rechtsbeschwerdebegründung im elektronischen Rechtsverkehr ohne qualifizierte Signierung

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OLG Karlsruhe – Az.: 2 Rb 8 Ss 386/19 – Beschluss vom 19.08.2019

1. Dem Betroffenen wird auf seine Kosten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Wertheim vom 9.10.2018 gewährt. Damit ist der Beschluss des Amtsgerichts Wertheim vom 20.3.2019 gegenstandslos.

2. Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Wertheim vom 09.10.2018 wird als unbegründet verworfen.

3. Der Betroffene hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
I.

Mit dem angefochtenen Urteil vom 9.10.2018, das dem Verteidiger am 19.11.2018 zugestellt wurde, verurteilte das Amtsgericht Wertheim den Betroffenen wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 49 km/h zu der Geldbuße von 160 € und setzte unter Anwendung der Vier-Monats-Regelung des § 25 Abs. 2a StVG ein Fahrverbot von einem Monat fest. Die am 15.10.2018 eingelegte Rechtsbeschwerde des Betroffenen wurde mit nicht unterzeichnetem Verteidigerschriftssatz vom 18.12.2018 begründet, der am 18.12.2018 elektronisch über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) eingereicht wurde. Da das Empfangsprotokoll eine fehlende qualifizierte Signierung auswies, verwarf das Amtsgericht Wertheim die Rechtsbeschwerde mit am 1.4.2019 zugestelltem Beschluss vom 20.3.2019 als unzulässig. Am 2.4.2019 hat der Betroffene die Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts mit der Behauptung einer ordnungsgemäßen Übermittlung des Begründungsschriftsatzes beantragt. Dem zunächst gestellten Antrag der Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe vom 23.5.2019 auf Verwerfung des Antrags auf Entscheidung des Rechtsbeschwerde ist der Betroffene, dem das gerichtliche Übertragungsprotokoll erst auf Verfügung des Senats vom 28.6.2019 mitgeteilt wurde, mit einem mittels Telefax eingereichtem Schriftsatz des Verteidigers vom 26.6.2019 entgegengetreten, der vom Verteidiger unterzeichnet ist und dem (nochmals) die Rechtsbeschwerdebegründung und (erstmals) das Prüfprotokoll vom 18.12.2018, indem eine ordnungsgemäße Signierung bestätigt wird, beigefügt waren. Nach Hinweis des Senats hat die Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe ihren Antrag vom 23.5.2019 zurückgenommen und beantragt nunmehr, die Rechtsbeschwerde nach Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde als unbegründet zu verwerfen.

II.

Dem Betroffenen ist von Amts wegen Wiedereinsetz[…]


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