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Gewährung Akteneinsicht an Verletzten – vorher Anhörung Beschuldigter

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LG Saarbrücken – Az.: 1 Ws 4/21 – Beschl. v. 18.01.2021

Die Beschwerde des vormaligen Angeklagten gegen die mit Verfügung des Vorsitzenden der 11. Kleinen Strafkammer des Landgerichts Saarbrücken vom 18. August 2020 dem Bevollmächtigten des Verletzten gewährte Akteneinsicht wird kostenpflichtig als unzulässig verworfen.
Gründe
I.

Der vormalige Angeklagte (nachfolgend: Angeklagter) wurde durch Urteil des Amtsgerichts St. Ingbert vom 3. Juli 2020 wegen Beleidigung in Tateinheit mit Bedrohung – begangen zum Nachteil des Zeugen R. T. (nachfolgend: Verletzter) – zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 10,– € verurteilt.

Mit Schriftsatz vom 7. Juli 2020 – eingegangen beim Amtsgericht am 09.07.2020 – zeigte Rechtsanwalt R. unter Vorlage einer auf ihn lautenden Vollmacht die Vertretung des Verletzten, von dem er mit der Geltendmachung zivilrechtlicher Ansprüche beauftragt worden sei, an und bat um Akteneinsicht.

Mit Schriftsatz vom 9. Juli 2020 – vorab per Telefax beim Amtsgericht eingegangen am selben Tag – legte der Verteidiger gegen das Urteil des Amtsgerichts „Rechtsmittel” ein. Nachdem in der Folge keine nähere Wahl hinsichtlich des Rechtsmittels getroffen worden war, legte die Staatsanwaltschaft die Akte dem Landgericht Saarbrücken zur Entscheidung über das als Berufung auszulegende Rechtsmittel vor.

Mit Verfügung vom 18. August 2020 bestimmte der Vorsitzende der zuständigen 11. Kleinen Strafkammer des Landgerichts Saarbrücken Termin zur Berufungshauptverhandlung und ordnete, ohne den Angeklagten oder seinen Verteidiger zuvor anzuhören, die Übersendung der Akte an Rechtsanwalt R. zur Einsichtnahme an. Rechtsanwalt R. erhielt die Akte am 04.09.2020. Am 14.09.2020 gelangte sie an das Landgericht zurück.

Nachdem der Verteidiger durch ihm in Vorbereitung auf den Berufungshauptverhandlungstermin antragsgemäß gewährte Akteneinsicht Kenntnis von der Rechtsanwalt R. gewährten Einsicht in die Akte erlangt hatte, hat er mit – in der Berufungshauptverhandlung vom 17.11.2020 zur Akte gereichtem – Schriftsatz vom 16. November 2020 gegen die Rechtsanwalt R. gewährte Akteneinsicht Beschwerde eingelegt und beantragt, „festzustellen, dass die dem Rechtsanwalt R. für den angeblich Geschädigten R. T. erteilte Akteneinsicht rechtswidrig war.” Zur Begründung hat er im Wesentlichen geltend gemacht: Die überwiegenden Interessen sprächen im vorliegenden Verfahren gegen eine Akteneinsicht. Das Informationsinteresse des „Hauptbelastungszeugen” R. T. müsse vorliegend „hin[…]


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