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Geschwindigkeitsmessung – Einsicht in die Messunterlagen der Einzelmessung

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AG Landstuhl – Az.: 2 OWi 4211 Js 2936/21 – Urteil vom 08.04.2021

1. Der Betroffene wird wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften zu einer Geldbuße von 70 EUR verurteilt.

2. Der Betroffene trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen.

Angewendete Vorschriften: §§ 24 StVG, 41, 49 StVO, 11.3.4 BKat
Gründe
I.

Der entbundene Betroffene hat sich zur Person nicht eingelassen. Der Betroffene ist verkehrsrechtlich bislang nicht in Erscheinung getreten.

II.

Nach Durchführung der Hauptverhandlung hat das Gericht folgende Feststellungen treffen können: Der Betroffene war am 22.10.2020 Führer des PKW mit dem Kennzeichen pp. und befuhr um 14:09 Uhr die BAB6, Fahrtrichtung Mannheim. Auf Höhe des km 633,2, Gemarkung Ramstein, fuhr der Betroffene statt der durch Verkehrszeichen angeordneten zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h mit einer Geschwindigkeit von 101 km/h. Gemessen wurde mit dem Messsystem PoliScan Speed FM1. Die gemessene Geschwindigkeit betrug zunächst 105 km/h, wobei anschließend als Toleranz 4 km/h abgezogen worden sind. Das Messgerät wurde stationär und damit gemäß der zugrundeliegenden Baumusterprüfbescheinigung genutzt. Das Messgerät war zum Zeitpunkt der Messung geeicht, ausweislich des Eichscheins auch konformitätsbewertet, und wurde gemäß der Gebrauchsanweisung von geschultem Messpersonal bedient. Die aufgestellten Verkehrszeichen waren beidseitig aufgestellt und erkennbar.

III.

Der Betroffene hat sich außer der Einräumung der Fahrereigenschaft zur Sache nicht eingelassen.

Der Verteidiger des Betroffenen hat das Messverfahren angegriffen und vorgetragen, dass ein Privatsachverständiger die Messung nicht vollständig prüfen könne, weil nicht alle Daten gespeichert werden würden und weil er keine Einsicht in die Rohmessdaten erhalten habe.

IV.

Die getroffenen Feststellungen beruhen, soweit sich der Betroffene nicht geständig eingelassen hat, auf der Durchführung der Beweisaufnahme. Das Gericht hat das zur Messung gehörende Messbild in Augenschein genommen und hinsichtlich der Datenleiste verlesen. Auf das Messbild, Bl. 13 d.A., sowie den auf derselben Aktenseite befindlichen vergrößerten Ausschnitt aus dem Messbild, der zur Identifikation des Betroffenen als Fahrer des Fahrzeugs diente, wird jeweils im Sinne des § 267 Abs. 1 S. 3 StPO verwiesen und Bezug genommen. Das Gericht hat den Eichschein, Bl. 16-17 d.A., sowie das Messprotokoll, Bl. 15 d.A., gemäß § 256 […]


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